Erläuternde Anmerkungen zum Kaufvertrag

Herzlichen Glückwunsch, Sie stehen kurz vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags. Da es sich bei dem Vertrag um ein umfangreiches und oft schwieriges Dokument handelt, haben wir im Folgenden eine Erklärung des Kaufvertrags verfasst. Wenn der Vertrag unklar ist, kann Ihnen der Immobilienmakler immer helfen!

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ERLÄUTERUNG DES KAUFVERTRAGS FÜR VERBRAUCHER*)

*) Beiliegender Musterkaufvertrag für ein bestehendes Einfamilienhaus (Modell 2023)

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1. Muster eines Kaufvertrags mit Erläuterungen

Der Musterkaufvertrag für ein bestehendes Einfamilienhaus wurde in Absprache mit der Vereniging Eigen Huis, Vastgoedpro, dem Verband der Immobilienmakler und Schätzer VBO und der niederländischen Genossenschaft der Immobilienmakler und Schätzer NVM U.A. ausgearbeitet.

 

Der Musterkaufvertrag geht von einer Art Standardsituation aus. Da keine zwei Situationen exakt gleich sind, kann der Kaufvertrag an die jeweiligen Umstände angepasst werden. Die an der Transaktion beteiligten Parteien und ihre Makler können zu diesem Zweck zusätzliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in den Kaufvertrag aufnehmen. Natürlich können die Parteien auch von dem abweichen, was im Kaufvertrag standardmäßig vorgesehen ist.

 

2. Kaufvertrag

Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen, werden die Vereinbarungen in einem Kaufvertrag festgehalten. Wenn Sie eine Immobilie über ein Maklerbüro kaufen oder verkaufen, wird der betreffende Makler Ihnen dabei behilflich sein. Es ist immer ratsam, den Kauf einer Immobilie schriftlich zu vereinbaren, in den meisten Fällen ist dies sogar notwendig. Ein mündlicher (Verkaufs-)Kauf einer Immobilie ist in der Regel nicht gültig. Nach der Unterzeichnung durch alle Parteien wird der Kaufvertrag an den im Kaufvertrag genannten Notar geschickt. In den meisten Fällen wird dem Käufer eine so genannte Bedenkzeit eingeräumt. Auf diese Bedenkzeit wird in den Anmerkungen zu Artikel 16 näher eingegangen.

 

3. Urkunde über die Lieferung

Der Notar fertigt auf der Grundlage der Angaben im Kaufvertrag eine Übergabeurkunde an. Der Übergabevertrag ist die juristische Ausarbeitung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrags, die notwendig ist, um den tatsächlichen Eigentumsübergang zu vollziehen. Dieser Übergabevertrag wird allen Parteien zunächst als Entwurf zugesandt. Der Notar wird Sie rechtzeitig zur Unterzeichnung des Übergabeprotokolls auffordern.

An diesem Tag geht der Notar mit dem Käufer und dem Verkäufer den wesentlichen Inhalt der Übertragungsurkunde durch. Die Übertragungsurkunde wird vom Käufer, vom Verkäufer (es sei denn, der Käufer oder Verkäufer hat eine Vollmacht erteilt) und vom Notar unterzeichnet.

Der Notar sorgt dafür, dass die Übertragungsurkunde in den öffentlichen Registern eingetragen wird. Mit der Eintragung in die öffentlichen Register wird der Käufer offiziell zum Eigentümer. Dies wird im Grundbuch vermerkt. Später erhält der Käufer vom Notar eine Kopie dieser Urkunde: den "Eigentumsnachweis".

 

4. Hinweis

Zusammen mit dem Entwurf der Übertragungsurkunde erhalten Sie vom Notar eine "Abrechnung". Diese Rechnung enthält (in der Regel) den Kaufpreis, die Abrechnung der Belastungen, die Grunderwerbssteuer, die Grundbuchkosten usw. für den Käufer. Die Abrechnung des Verkäufers enthält unter anderem die Höhe eines eventuell zurückzuzahlenden Hypothekendarlehens und die damit verbundenen Kosten. Es ist üblich, dass die noch nicht gezahlten Maklergebühren und die Beratungsgebühren für ein Hypothekendarlehen beim Notar beglichen werden. Die Maklergebühren werden von der Person gezahlt, die den Makler beauftragt hat.

Am Ende der Rechnung steht der Betrag, den Sie als Käufer noch bezahlen müssen oder den Sie als Verkäufer erhalten oder zusätzlich bezahlen müssen.

 

5. Energielabel

Grundsätzlich ist jeder Verkäufer verpflichtet, dem Käufer bei der Übergabe der Immobilie ein gültiges Energielabel auszuhändigen. Ein Energielabel zeigt, wie energieeffizient ein Haus ist und was verbessert werden könnte. Von der Isolierung des Daches, der Wände, des Bodens/der Böden und der Fenster bis hin zur Energieeffizienz der Heizungsanlagen. Wenn der Verkäufer bei der Übergabe kein Energieetikett vorweisen kann, riskiert er eine Strafe.

Es gibt einige Ausnahmen von der Hauptregel, dass der Verkäufer bei der Übertragung des Eigentums an seiner Immobilie ein gültiges Energieetikett aushändigen muss. Eine Ausnahme ist z. B. ein geschütztes Denkmal. Ihr Immobilienmakler kann Sie hierüber informieren. Sie können sich auch auf der Website der Zentralregierung informieren: www.rijksoverheid.nl

 

6. Erläuterung des Kaufvertrags

Im Folgenden wird der Text des Kaufvertrags Punkt für Punkt erläutert.

 

Daten der Parteien

Auf dem Deckblatt des Kaufvertrags unter A werden die Angaben des Verkäufers ausgefüllt. Soweit bereits bekannt, werden auch die künftige Anschrift und die Telefonnummer des Verkäufers angegeben; dies dient der weiteren Kommunikation mit dem Notar und dem Grundbuchamt (z. B. für die Übersendung der Übertragungsurkunde). Gibt es einen Mitverkäufer, auch einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, so werden auch dessen Daten unter A eingetragen.

 

Unter B werden die Daten des Käufers eingetragen. Falls es einen Mitkäufer gibt, werden auch dessen Daten unter B eingetragen.

Wenn der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht als Mitkäufer oder Mitverkäufer auftritt, sondern den Kaufvertrag als Ausdruck des Einverständnisses unterzeichnet, reicht es aus, seinen Namen am Ende der Urkunde anzugeben.

 

Mitunterzeichnung durch den Ehegatten/eingetragenen Partner

Das Zivilgesetzbuch, Artikel 1:88(1)(a) besagt:

"Ein Ehegatte bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten für folgende Rechtshandlungen: Verträge, die auf eine Veräußerung, Belastung oder Inbesitznahme abzielen, sowie Rechtshandlungen, die auf die Beendigung der Nutzung einer von den Ehegatten gemeinsam oder vom anderen Ehegatten allein bewohnten Wohnung oder von Gegenständen, die zu dieser Wohnung oder zu ihrem Inhalt gehören, abzielen."

Unter "Hausrat" sind in diesem Zusammenhang alle beweglichen Gegenstände zu verstehen, die als Hausrat und zur Einrichtung einer Wohnung dienen, mit Ausnahme von Büchern und Sammlungen von Werken der Kunst, Wissenschaft oder Geschichte. Ist der andere Ehegatte abwesend oder nicht in der Lage, seinen Willen zu erklären, und stimmt er daher nicht zu, kann die Entscheidung des Gerichts herangezogen werden.

Für eingetragene Partner gelten die gleichen Regeln wie für Ehegatten.

In Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts des Gesetzes muss der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verkäufers den Kaufvertrag für die Genehmigung des Verkaufs in der Regel mitunterzeichnen. Für den Verkauf an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Käufers ist nach diesem Abschnitt des Gesetzes keine Zustimmung erforderlich; für die Bestellung einer Hypothek auf die Immobilie ist jedoch die Zustimmung und Gegenzeichnung erforderlich. Auf dem Deckblatt wird angegeben, wer der/die Käufer und der/die Verkäufer ist/sind.

Nicht verheiratete oder eingetragene Lebenspartner müssen dem Verkauf der gemeinsam bewohnten Wohnung nicht zustimmen, aber im Lebenspartnerschaftsvertrag kann etwas anderes vereinbart worden sein. Sind die Lebensgefährten Miteigentümer, benötigen sie die Zustimmung des anderen, um die Immobilie zu verkaufen.

 

Artikel 1 Verkauf und Kauf.

 

Option A: Eigentum*

 

Der Verkäufer verkauft an den Käufer, der vom Verkäufer kauft: das Eigentum an dem Grundstück mit der Wohnung und den dazugehörigen Nebengebäuden:

- Örtlich bekannt (einschließlich Postleitzahl): ........................................

- Katastralgemeinde .................................................., Abschnitt .................... Nummer ...............

- groß ......... m2,

nachstehend "das unbewegliche Vermögen" genannt,

zu einem Kaufpreis von € ........................, zum Beispiel ...................................................

einschließlich der in der Liste im Anhang zu diesem Kaufvertrag beschriebenen Gegenstände.

Das im Kaufpreis enthaltene bewegliche Vermögen wird von den Parteien mit ........................ € bewertet, zum Beispiel ...................................................

 

Option B: Erbpacht*

 

1.1. Der Verkäufer verkauft an den Käufer, der vom Verkäufer das Erbbaurecht an

Das Grundstück mit dem Haus und weiteren Nebengebäuden:

- Örtlich bekannt (einschließlich Postleitzahl): ........................................

- Katastralgemeinde .................................................., Abschnitt .................... Nummer ...............

- groß .........m2,

nachstehend "das unbewegliche Vermögen" genannt,

zu einem Kaufpreis von € ........................, zum Beispiel ...................................................

einschließlich der in der Liste im Anhang zu diesem Kaufvertrag beschriebenen Gegenstände.

Das im Kaufpreis enthaltene bewegliche Vermögen wird von den Parteien mit ........................ € bewertet, zum Beispiel ...................................................

1.2. Für das unbewegliche Vermögen gelten die folgenden Erbpachtbedingungen: ......................................................................................................

Der Käufer erklärt, dass er den Inhalt der geltenden Geschäftsbedingungen, die dem Kaufvertrag beigefügt sind, zur Kenntnis genommen hat.

1.3. Das Erbbaurecht ist unbefristet/unbefristet/vorübergehend * und läuft bis .........

Das Erbbaurecht kann zum ersten Mal unter .......... überprüft werden.

1.4. Der Kanon wurde auf unbestimmte Zeit abgekauft/Der Kanon wurde bereits im Voraus bis .....*
bezahlt. Der Kanon ist periodisch zu zahlen und beträgt derzeit € ...... pro .....*

Der Kanon kann erstmals unter .......... eingestellt werden.

Der Kanon kann zum ersten Mal unter .......... indiziert werden.

 

Artikel 1

 

Option Eigentum / Erbpacht.

In diesem Artikel sollte angegeben werden, ob es sich um den Erwerb eines Grundstücks als Eigentum oder um den Erwerb eines Erbbaurechts an einem Grundstück handelt. Beim Kauf einer Eigentumsimmobilie wird der Käufer Eigentümer des Grundstücks mit der darauf befindlichen Wohnung. Beim Kauf eines Erbbaurechts wird der Käufer nicht Eigentümer, sondern Erbpächter des Grundstücks mit der darauf befindlichen Wohnung. Das Erbbaurecht ist ein Recht, das dem Erbbauberechtigten die Befugnis verleiht, das Grundstück mit den darauf befindlichen Gebäuden, die im Eigentum einer anderen Person stehen, zu besitzen und zu nutzen. Da eine andere Person Eigentümer des Grundstücks mit Wohnung ist und bleibt, ist das Erbbaurecht an Bedingungen geknüpft, und in vielen Fällen muss für die Nutzung des Grundstücks eine Gebühr ("canon") entrichtet werden. Diese Bedingungen sind in der Erbpachtoption unter Artikel 1.2 aufgeführt. In den Artikeln 1.3 und 1.4 wird genau angegeben, was das Erbbaurecht mit sich bringt und wie hoch der Kanon ist.

 

Beschreibung der Immobilie

Es werden die Details des Grundstücks eingetragen, wie Straße, Hausnummer, Gemeinde und Katasterangaben. Die Größe der Grundstücksfläche beruht in der Regel auf den Angaben in den öffentlichen Registern. Diese Daten können von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, siehe Artikel 6.11. Schließlich wird der Kaufpreis eingetragen, zunächst in Zahlen und dann in voller Höhe.

Liste der Fälle

Der Kaufvertrag enthält auch eine Liste von Gegenständen. In dieser Liste wird festgehalten, was Gegenstand des Kaufvertrags ist. Sie umfasst sowohl bewegliche als auch unbewegliche Gegenstände. Wenn sich Käufer und Verkäufer nicht eindeutig darüber einig sind, welche Gegenstände zum Kaufgegenstand gehören, kann dies zu Problemen führen. So kann der Käufer beispielsweise argumentieren, dass der vordere Kamin in den Verkauf einbezogen ist, während der Verkäufer das ganz anders sieht. Wenn sich die Parteien nicht einig sind, was genau zum Kaufgegenstand gehört, ist es manchmal notwendig, den gordischen Knoten mit Hilfe der rechtlichen Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen zu durchschlagen. Diese Unterscheidung ist jedoch - selbst für Juristen - oft schwierig zu handhaben. Um zu vermeiden, dass sich Käufer und Verkäufer durch ein juristisches Labyrinth bewegen müssen, wurde die Liste der Güter erstellt. Es ist ratsam, die gesamte Liste gemeinsam durchzugehen. Natürlich können Dinge hinzugefügt oder von der Liste entfernt werden.

 

Bewertung des beweglichen Vermögens

Die Liste der Gegenstände verhindert Diskussionen darüber, was zum Verkauf gehört und was nicht. Das bedeutet nicht, dass die Parteien sich nicht mehr mit der Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen befassen müssen. Diese Unterscheidung kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer aus steuerlichen Gründen wichtig sein. Bei der Übertragung von unbeweglichem Vermögen ist beispielsweise Grunderwerbsteuer zu zahlen. Bei der Übertragung von beweglichen Sachen ist dies nicht der Fall. Andererseits sind Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf von beweglichen Gütern steuerlich nicht absetzbar. Außerdem kann sich der Erlös der Immobilie auf den Betrag auswirken, den der Verkäufer in Zukunft als Kredit aufnehmen kann, während er den Hypothekenzinsabzug beibehält.

 

Im Kaufvertrag wird der Betrag angegeben, mit dem die mitverkauften beweglichen Sachen bewertet werden. Wird zusätzliches bewegliches Vermögen tatsächlich bewertet, muss der Notar in der Auflassungsurkunde angeben, um welche Gegenstände es sich handelt, für welchen Betrag sie erworben wurden und ob dieser Betrag im Preis der Immobilie enthalten ist.

Natürlich muss der für die beweglichen Güter angegebene Betrag real sein. Die Steuerbehörden können dies überprüfen und um eine weitere Klärung bitten. Steht der Betrag nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Wert der betreffenden beweglichen Sachen, riskiert der Käufer eine Nachveranlagung und eine Geldstrafe.

Da der Notar oft kein konkretes Bild von der verkauften Immobilie hat, ist es für den Notar erfreulich, wenn aus der Liste der Gegenstände hervorgeht, welche Gegenstände nach Ansicht der Parteien beweglich sind. Ob etwas beweglich oder unbeweglich ist, ergibt sich im Übrigen aus dem Gesetz. Die Parteien können also darüber verhandeln, was zum Kaufgegenstand gehört (Gegenstandsliste), aber nicht darüber, ob die mitverkauften Gegenstände beweglich oder unbeweglich sind.

 

Artikel 2 Kosten/ Übertragungssteuer

2.1. Die vom Notar in Rechnung gestellten Kosten für die Eigentumsübertragung, wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchgebühren, gehen zu Lasten des Käufers/Verkäufers*. Der Notar wird vom Erwerber/Verkäufer* bestellt.

Die Kosten, die der Notar im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Überbrückungsdarlehen und/oder der Ablösung und Löschung von auf der Immobilie ruhenden Hypotheken und/oder Pfändungen erhebt, gehen zu Lasten des Verkäufers.

Die Kosten, die der Notar im Zusammenhang mit der Eintragung einer Hypothek auf die Immobilie in Rechnung stellt, gehen zu Lasten des Käufers.

Alle anderen Kosten, die der Notar in Rechnung stellt, wie z. B. die Kosten für eine Vollmacht und die Kosten für einen Dolmetscher, sind von der Partei zu tragen, die den Notar in Anspruch nimmt.

2.2. Wenn die Grunderwerbsteuer auf Rechnung des Käufers geht und die geschuldete Grunderwerbsteuer gemäß Artikel 13 des Wet op belastingen van rechtsverkeer (WBR) ermäßigt wird, zahlt der Käufer dem Verkäufer die Differenz zwischen der Grunderwerbsteuer, die ohne die Anwendung von Artikel 13 des WBR geschuldet wäre, und der tatsächlich geschuldeten Grunderwerbsteuer (im Folgenden: "Differenz gemäß Artikel 13").

Wenn die Differenz gemäß Artikel 13 an den Verkäufer gezahlt wird, muss der Käufer (auch) die Grunderwerbsteuer darauf zahlen. Die Parteien vereinbaren, dass die auf die Differenz gemäß Artikel 13 fällige Grunderwerbsteuer von der an den Verkäufer zu zahlenden Differenz gemäß Artikel 13 abgezogen wird. Dadurch wird sichergestellt, dass der Gesamtbetrag der vom Käufer gezahlten Grunderwerbsteuer zuzüglich der an den Verkäufer zu zahlenden Differenz gemäß Artikel 13 dem Betrag entspricht, den der Käufer ohne Anwendung von Artikel 13 des Grunderwerbsteuergesetzes an Grunderwerbsteuer geschuldet hätte.

Einigen sich die Parteien darauf, dass die besagte Differenz an den Verkäufer ausgezahlt wird, erfolgt dies über den Notar gleichzeitig mit der Zahlung des Kaufpreises.

 

 Artikel 2

In diesem Artikel wird festgelegt, wer die Kosten trägt: Käufer oder Verkäufer. Wenn der Verkäufer diese Kosten trägt, spricht man von "v.o.n.". (freehold). Wenn der Käufer diese Kosten trägt, werden sie als "k.k." (costs-to-buyer) bezeichnet. (Kosten des Käufers). Zu diesen Kosten gehören die Notargebühren für die Übertragungsurkunde (inkl. MwSt.), die Grundbuchgebühren und die Grunderwerbssteuer.

Nicht enthalten sind u.a. Maklergebühren und Hypothekenkosten! Welche Kosten der Notar in Rechnung stellt, wird gesondert festgelegt und geht zu Lasten des Verkäufers oder des Käufers. Die Grunderwerbssteuer ist ein Prozentsatz des Kaufpreises. Ist der Wert der Immobilie höher als der Kaufpreis, wird die Grunderwerbssteuer auf diesen Wert berechnet.

Es besteht die Möglichkeit, dass auf den Kaufpreis Umsatzsteuer (MwSt.) fällig wird. Zum Beispiel, wenn kürzlich eine Renovierung stattgefunden hat oder wenn ein Praxisraum mitverkauft wird. In diesem Fall sollte klar sein, wer diese Mehrwertsteuer zahlt. Bei Neubauten ist die Mehrwertsteuer in der Regel im Kaufpreis enthalten. Ihr Immobilienmakler kann Sie hierüber informieren.

 

Artikel 2.2 findet Anwendung, wenn der Verkäufer das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, nachdem er Eigentümer geworden ist, verkauft und überträgt. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieses Musters betrug die in Artikel 13 des Gesetzes über die Steuern auf Rechtsgeschäfte (im Folgenden: "WBR") festgelegte Frist sechs Monate. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 WBR kann der Betrag, auf den die Grunderwerbsteuer oder die Umsatzsteuer für diesen früheren Erwerb geschuldet war, von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Dies wird auch als "Basisminderung" bezeichnet. Durch die Rücklieferung des Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist entsteht dann ein Grunderwerbssteuervorteil, auf den der Käufer gemäß Artikel 13 WBR Anspruch hat. Wenn der Verkäufer diesen Vorteil in Anspruch nehmen möchte, muss er dies mit dem Käufer bei den Verhandlungen vereinbaren. In Artikel 2.2 wird dann "nicht" durchgestrichen und der Käufer zahlt dem Verkäufer diesen Vorteil als Entschädigung.

Zuvor war genehmigt worden, dass diese Gegenleistung an den Verkäufer nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Diese Genehmigung ist am 1. Juli 2011 ausgelaufen. Seitdem wird die vom Käufer an den Verkäufer gezahlte Entschädigung wieder in die Gegenleistung einbezogen und muss daher auch der Grunderwerbsteuer unterliegen. Der letzte Satz von Artikel 2.2 legt fest, dass der Käufer nie mehr Grunderwerbsteuer zahlt, als er ohne den Weiterverkauf gemäß Artikel 13 WBR gezahlt hätte. Der Nachteil, der sich aus dem Erlöschen der Genehmigung ergibt, geht also zu Lasten des Verkäufers.

Artikel 13 Absatz 4 WBR sieht vor, dass im Gegensatz zu Artikel 13 Absatz 1 WBR bei Anwendung eines Maßstabsabzugs nicht der Maßstab, sondern die für den früheren Erwerb geschuldete Steuer von der Steuer abgezogen werden kann, die für den Erwerb der Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem früheren Erwerb geschuldet wird. Durch die Gewährung eines Steuerabzugs anstelle eines Abzugs von der Steuerbemessungsgrundlage wird in diesen Fällen verhindert, dass der Abzug die Steuerhäufung übersteigt. Die Anwendung von Artikel 13 Absatz 4 WBR setzt jedoch voraus, dass der in Artikel 14 Absatz 2 WBR genannte ermäßigte Steuersatz zu Recht angewendet wurde. Grundsätzlich ist Artikel 13 Absatz 4 WBR nur anwendbar, wenn die Wohnung aufgrund unvorhergesehener Umstände innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb nicht oder nur vorübergehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde.

Beispiel für die Grunderwerbsteuer (Das Beispiel basiert auf dem gesetzlichen Grunderwerbsteuersatz, der zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieses Modells galt)
Nichtstarter B erwirbt ein Haus für 350.000 € und zahlt dafür 2 % Grunderwerbsteuer (2 % von 350.000 € sind 7.000 €). B bewohnt die Immobilie nur kurze Zeit, überträgt sie aber aufgrund unvorhergesehener Umstände innerhalb von sechs Monaten für 360.000 € an K. K wird die Immobilie nicht oder nur vorübergehend als Hauptwohnsitz nutzen und kommt daher weder für die Steuerbefreiung noch für den ermäßigten Steuersatz von 2 % in Betracht. Infolgedessen schuldet K im Prinzip 37 440 € (10,4 % von 360 000 €). Gemäß Artikel 13 Absatz 1 WBR kann K jedoch die Steuerbemessungsgrundlage um den Wert verringern, auf den die Grunderwerbsteuer bereits gezahlt wurde (350.000 €). Infolgedessen würde K nur 10,4 % Grunderwerbsteuer auf 10.000 € (360.000 € minus 350.000 €) schulden. Dies sind 1.040 €. Der Steuervorteil für K aufgrund der kurzfristigen Nutzung der Immobilie durch B beläuft sich auf 36.400 €. Artikel 13 Absatz 4 WBR stellt jedoch sicher, dass der Vorteil nicht den Betrag übersteigen kann, der für den früheren Erwerb zum Satz von 2 % zu zahlen ist. K kann daher nur einen Abschlag von 7.000 € vornehmen und schuldet 30.440 € (37.440 € minus 7.000 €). Vereinbaren die Parteien in Artikel 2.2, dass der Käufer die eingesparte Grunderwerbsteuer - auch als Differenz nach Artikel 13 bezeichnet - an den Verkäufer zahlt, so zahlt der Käufer dem Verkäufer diesen Vorteil von 7.000 € als Ausgleich. Im dritten Satz von Artikel 2.2 haben Käufer und Verkäufer vereinbart, dass die auf die Differenz nach Artikel 13 entfallende Grunderwerbsteuer von der an den Verkäufer zu zahlenden Differenz nach Artikel 13 abgezogen wird, so dass der Verkäufer in diesem Beispiel letztlich Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 6.340,58 € hat (7.000 €/110,4 x 100). Der Betrag von 659,42 € ist die auf den Unterschiedsbetrag nach Artikel 13 entfallende Grunderwerbsteuer. Damit wird sichergestellt, dass der Gesamtbetrag, den der Käufer an Grunderwerbsteuer zahlt, zuzüglich der an den Verkäufer zu zahlenden Differenz gemäß Artikel 13, dem Betrag entspricht, den der Käufer ohne Anwendung von Artikel 13 WBR an Grunderwerbsteuer geschuldet hätte.

 

Artikel 3 Zahlung

Die Zahlung des Kaufpreises, der Gebühren und Steuern erfolgt über den Notar bei der Ausfertigung der Übertragungsurkunde.

Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Notar den Kaufpreis so lange einbehält, bis er sicher ist, dass die Immobilie frei von Hypotheken, Pfändungen und Eintragungen übergeben wird.

 

Artikel 3

Der Notar erhält den Kaufpreis vom Käufer und zahlt - nachdem er zuvor die Gläubiger des Verkäufers, einschließlich der Hypothekengläubiger und Pfändungsgläubiger, befriedigt hat, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Abwicklung des Verkaufs und der Übergabe gemäß den für den Notar geltenden Berufs- und Verfahrensregeln aus dem Kaufpreis zu befriedigen sind - den Rest des Kaufpreises an den Verkäufer aus. Da der Notar sich vergewissern muss, dass die verkaufte Immobilie bei der Eintragung in die öffentlichen Register frei von z. B. Hypotheken oder Pfändungen ist, und der Notar hierüber erst nach dem Übergabetermin eine amtliche Bestätigung erhält, darf der Notar - auch aus Versicherungsgründen - den Kaufpreis für den Käufer erst dann auszahlen, wenn ihm diese Bestätigung vorliegt, in der Regel einige Tage nach dem Übergabetermin.

 

Artikel 4 Eigentumsübergang

4.1. Die Übertragungsurkunde wird unter .................................... oder so viel früher oder später, wie die Parteien gemeinsam vereinbaren, in Anwesenheit eines Notars, der dem Notariat............................................. mit Sitz unter.................................... angegliedert ist, im Folgenden als Notar bezeichnet, ausgefertigt.

4.2. Der Verkäufer garantiert, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Übertragungsurkunde zum Verkauf und zur Eigentumsübertragung befugt ist.

4.3. Wird ein Erbbaurecht veräußert, ist in diesem Kaufvertrag unter "Übertragung des Eigentums" "Übertragung des Erbbaurechts" zu lesen.

 

Artikel 4

Es gibt verschiedene Arten von Übertragungen. Die wichtigsten sind die rechtliche Übertragung und die tatsächliche Übertragung. Die rechtliche Übertragung (auch Rechtsübergabe, Eigentumsübertragung oder Auflassung genannt) erfolgt beim Notar durch eine notarielle Übertragungsurkunde und deren Eintragung in die öffentlichen Register. Die tatsächliche Übergabe erfolgt durch die Übergabe der Schlüssel und den Besitz der verkauften Immobilie. Es kann zwei Daten für die verschiedenen Übertragungen geben (siehe Artikel 7), aber oft fallen die beiden Daten zusammen. In Artikel 4 geben Sie das Datum des rechtlichen Übergangs an. Wenn die tatsächliche Übertragung vor der rechtlichen Übertragung erfolgt, kann es sich um eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums handeln. In diesem Fall kann es ratsam sein, den Notar im Zusammenhang mit einer möglichen Grunderwerbsteuerpflicht zu kontaktieren. In diesem Artikel wird auch der Name des Notariats angegeben, das die Übertragungsurkunde ausstellt. Die Wahl des Notars liegt in der Regel beim Käufer, es sei denn, der Verkäufer kündigt vor Abschluss des Kaufvertrags an, dass er sich die Wahl des Notars vorbehält. Dies geschieht häufig bei Neubauten, um das gesamte Projekt an denselben Notar zu übergeben.

 

Da der Musterkaufvertrag zwei Arten des Kaufs vorsieht - nämlich den Erwerb des Eigentums an der Immobilie oder den Erwerb des Erbbaurechts an der Immobilie - wurde angegeben, wie die Terminologie im Kaufvertrag zu verstehen ist.

 

Artikel 5 Bankgarantie/Hinterlegung

5.1. Als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers veranlasst der Käufer spätestens unter ...... eine schriftliche Bankbürgschaft eines Bankinstituts in Höhe von €......... sagen .................... Diese Bankbürgschaft muss unbedingt sein, mindestens einen Monat nach dem vereinbarten Datum des Eigentumsübergangs bestehen und die Klausel enthalten, dass das betreffende Bankinstitut den Bürgschaftsbetrag auf erste Aufforderung des Notars an diesen auszahlt. Wird der Betrag der Bürgschaft an den Notar ausgezahlt, so wird der Notar damit gemäß Artikel 11 tätig. Tritt der Fall des Artikels 11.5 d) ein, so wird die Bankgarantie verlängert, andernfalls verpflichten die Parteien den Notar gemäß diesem Kaufvertrag zur Einziehung der Bankgarantie. Der Notar wird hiermit verpflichtet und, soweit erforderlich, unwiderruflich ermächtigt, sobald der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt hat und die rechtliche Übertragung abgeschlossen ist, das Bankinstitut davon zu unterrichten, dass die vom Käufer gestellte Bankgarantie erlöschen kann. In diesem Artikel bezeichnet der Begriff "Bankinstitut" eine Bank oder einen Versicherer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzaufsicht.

5.2. Anstelle dieser Bankbürgschaft kann der Käufer eine Kaution in Höhe des in Artikel 5.1 genannten Betrags auf dem Treuhandkonto des Notars hinterlegen.

Die Kaution muss spätestens an dem in Punkt 5.1 genannten Tag auf dem genannten Konto gutgeschrieben sein.

Diese Anzahlung wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 auf den Kaufpreis angerechnet, soweit der Kaufpreis und die übrigen vom Käufer zu zahlenden Beträge nicht aus einem vom Käufer aufgenommenen Darlehen bezahlt werden. Der nicht verrechnete Teil der Anzahlung wird dem Erwerber zurückgezahlt, sobald er seine Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag erfüllt hat.

Die Kaution wird vom Verkäufer nicht verzinst.

Wenn der Notar Zinsen auf die Kaution zahlt, fallen diese Zinsen dem Käufer zu.

5.3. Wenn der Käufer für insolvent erklärt oder in das Insolvenzverfahren für natürliche Personen aufgenommen wird und der Treuhänder oder Verwalter diesen Kaufvertrag nicht erfüllen will, verfällt der Betrag der in Artikel 5.1 genannten Bankgarantie oder Kaution von Rechts wegen als Vertragsstrafe im Sinne von Artikel 11.2.

 

Artikel 5

Es ist üblich, zu vereinbaren, dass der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrags eine Bankbürgschaft über einen Betrag von 10 % des Kaufpreises stellt. Dabei handelt es sich um eine Erklärung der Bank, in der sie sich verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Erstellung einer Bankgarantie nimmt einige Zeit in Anspruch. In der Regel wird die Bankgarantie innerhalb weniger Tage nach Ablauf des Finanzierungsvorbehalts ausgestellt. Die Bank erhebt eine Gebühr für eine Garantieerklärung.

Anstelle einer Bankbürgschaft kann der Käufer auch eine Kaution hinterlegen. Es ist üblich und sinnvoll, eine Kaution beim Notar zu hinterlegen. Wenn der Käufer als Verbraucher kauft, darf die Kaution oder Bankbürgschaft laut Gesetz häufig 10 % des Kaufpreises nicht übersteigen.

 

Artikel 5 soll dem Verkäufer eine gewisse Sicherheit geben, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Gegebenenfalls kann die in Artikel 11 genannte Vertragsstrafe aus der Bankgarantie oder der Kaution zurückgefordert werden. Ist die Kaution von beliebiger Höhe oder befindet sie sich nicht bereits seit kurzer Zeit im Besitz des Notars, zahlt der Notar dem Käufer in der Regel Zinsen.

 

Artikel 6 Zustand der Immobilie/Nutzung

6.1. Das Eigentum an dem Grundstück wird dem Käufer in dem Zustand übertragen, in dem es sich bei Abschluss dieses Kaufvertrages befindet, also mit allen damit verbundenen Rechten und Ansprüchen, bestehenden Grunddienstbarkeiten und dinglichen Rechten, sichtbaren und unsichtbaren Mängeln und frei von Hypotheken, Pfändungen und Eintragungen derselben. Der Käufer akzeptiert diesen Zustand und damit auch die auf dem Grundstück ruhenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, soweit es sich nicht um "besondere Belastungen" handelt.

6.2. Der Käufer akzeptiert ausdrücklich alle Dienstbarkeiten, besonderen Lasten und Beschränkungen, gesonderten dinglichen Rechte, ewigen Klauseln und qualitativen Verpflichtungen, die mit der Immobilie verbunden sind, und zwar insoweit, als sie in den letzten und früheren notariellen Übertragungsurkunden und/oder in der Begründung eines beschränkten Rechts an der Immobilie verbrieft sind und/oder sich daraus ergeben, oder in einer gesonderten notariellen Urkunde verbrieft sind und/oder sich daraus ergeben.

Der Verkäufer hat dem Käufer den wörtlichen Text (in Kopie) all dieser notariellen Urkunden zur Verfügung gestellt.

Der Käufer erklärt, den Inhalt dieser Urkunden zur Kenntnis genommen zu haben.

Der Verkäufer teilte dem Käufer mit, dass für die Immobilie die folgenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen gelten:

.............

Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er diese besonderen (öffentlich-rechtlichen) Abgaben akzeptiert.

6.3. Die Immobilie muss zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die tatsächlichen Eigenschaften besitzen, die für eine normale Nutzung erforderlich sind: ......... Findet die tatsächliche Übergabe früher statt, so muss die Immobilie zu diesem Zeitpunkt die für eine normale Nutzung erforderlichen Eigenschaften besitzen.

Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für andere als die für die normale Nutzung erforderlichen Eigenschaften. Mängel, die den normalen Gebrauch behindern und die dem Käufer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrags bekannt oder bekannt waren, gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers. Für Mängel, die den normalen Gebrauch behindern und die dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt oder bekannt waren, haftet der Verkäufer nur für die Reparaturkosten. Bei der Ermittlung der Reparaturkosten ist der Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.

Der Verkäufer haftet nicht für andere (zusätzliche) Schäden, es sei denn, den Verkäufer trifft ein Verschulden.

 

6.4.1. Dem Verkäufer ist nicht bekannt, ob/ Der Käufer hat keine Kenntnis davon, dass* die Immobilie Verunreinigungen enthält, die der in Artikel 6.3 beschriebenen Nutzung abträglich sind oder die zu einer Verpflichtung zur Sanierung der Immobilie oder zu anderen Maßnahmen geführt haben oder führen könnten.

6.4.2. Nach Kenntnis des Verkäufers befindet sich auf dem Grundstück kein unterirdischer Tank zur Lagerung von (flüssigen) Stoffen.

Soweit dem Verkäufer das Vorhandensein eines unterirdischen Tanks für die Lagerung von (flüssigen) Stoffen bekannt ist, erklärt der Verkäufer, ob dieser noch in Gebrauch ist und/oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften unbrauchbar gemacht wurde, Folgendes: .................................

6.4.3. Dem Verkäufer ist nicht bekannt, ob/ob der Käufer weiß, dass* die Immobilie Asbest enthält.

6.4.4. Dem Verkäufer ist nicht bekannt, ob/wie dem Erwerber bekannt ist, dass* in Bezug auf die Immobilie von der zuständigen Behörde Beschränkungsverfügungen für den Boden getroffen wurden.

6.5. Der Käufer hat das Recht, die Immobilie unmittelbar vor der Ausfertigung des Übergabevertrags innen und außen zu besichtigen.

6.6. Der Verkäufer garantiert, dass bis zum Datum der Unterzeichnung dieses Kaufvertrags durch den Verkäufer keine Verbesserungen oder Reparaturen von der Regierung oder den Versorgungsunternehmen vorgeschrieben oder angekündigt wurden, die noch nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Wenn am oder nach dem Datum der Unterzeichnung und vor dem Zeitpunkt der Lieferung eine Verbesserung oder Reparatur angekündigt oder von den Behörden oder Versorgungsunternehmen vorgeschrieben wird, gehen die Folgen der Ankündigung oder des Schreibens zu Lasten und auf Risiko des Käufers. Die Ankündigung oder das Schreiben geht zu Lasten und auf Risiko des Verkäufers, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung der sich aus dem Gesetz oder diesem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen durch den Verkäufer bezieht.

6.7.1. Es ist dem Verkäufer nicht bekannt, ob/ob der Käufer weiß, dass* die Immobilie als nationales Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ausgewiesen wurde oder sich in einem Ausweisungsverfahren befindet:
a. als nationales Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes;
b. als Provinzdenkmal oder kommunales Denkmal gemäß einer Provinzverordnung, einer kommunalen Verordnung, einem Flächennutzungsplan oder einem Umweltplan.

6.7.2. Dem Verkäufer ist nicht bekannt, ob/wie dem Käufer bekannt ist, dass* die Immobilie in einem Gebiet liegt, das ausgewiesen wurde oder für das ein Ausweisungsverfahren läuft:
a. als national geschütztes Stadt- oder Dorfbild im Sinne von Artikel 9.1 Absatz 1 Buchstabe a des Denkmalschutzgesetzes bzw. Artikel 2.34 Absatz 4 des Umweltgesetzes.

b. als geschütztes Stadt- oder Dorfgebiet gemäß einer Provinzverordnung, einer Gemeindeverordnung, einem Flächennutzungsplan oder einem Umweltplan.

6.8. Der Verkäufer erklärt, dass in Bezug auf das Grundstück keine Verpflichtungen gegenüber Dritten aufgrund von Vorkaufsrechten, Optionsrechten, Rückkaufsrechten bestehen.

6.9. Nach bestem Wissen und Gewissen des Verkäufers ist die Immobilie nicht in einer (vorläufigen) Ausweisung gemäß dem Gesetz über kommunale Vorrechte bzw. Kapitel 9 des Umweltgesetzes enthalten.

6.10 Der Verkauf umfasst nicht den Teil, auf den die Mieter aufgrund ihres gesetzlichen Umzugsrechts Anspruch erheben.

6.11. Die Differenz zwischen der angegebenen und der tatsächlichen Größe verleiht keiner der Parteien irgendwelche Rechte. Dessen ungeachtet vereinbaren die Parteien folgendes: .........

6.12. Der Verkäufer erklärt, dass die Gebühren für frühere Jahre, soweit Veranlagungen erhoben wurden und fällig geworden sind, bezahlt worden sind.

Soweit die genannten Veranlagungen und/oder Kanonen noch nicht bezahlt sind, erklärt sich der Verkäufer bereit, diese auf erstes Anfordern zu bezahlen.

6.13. Die bloße Erklärung, dass der Verkäufer keine Kenntnis von bestimmten Tatsachen oder Umständen hat, bedeutet keine Garantie oder Entschädigung für den Käufer oder den Verkäufer.

 

Artikel 6
Artikel 6.1 besagt, dass der Käufer die Immobilie in dem Zustand kauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags befindet. Die wichtigste Regel ist, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht für die Abwesenheit von (versteckten) Mängeln einsteht. Mit anderen Worten: Das Eigentum an der Immobilie geht auf den Käufer über, einschließlich aller sichtbaren und unsichtbaren Mängel. Das gesamte Risiko wird also zunächst auf den Käufer abgewälzt. Dies gilt sowohl für tatsächliche Mängel als auch für andere Mängel, sofern sie nicht als "besondere Belastungen" im Sinne von Artikel 7:15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten. Artikel 6.2 befasst sich mit diesen "besonderen Lasten".
In Anbetracht der Hauptregel, dass das gesamte Risiko in erster Linie beim Käufer liegt, ist der Käufer in gewissem Umfang zu Nachforschungen verpflichtet. So sollte sich der Käufer grundsätzlich bei der Gemeinde erkundigen, welches Gebiet/welche Funktion nach dem örtlichen Flächennutzungsplan/Umweltplan für die Immobilie gilt. Der Verkäufer muss dem Käufer jedoch die ihm bekannten Informationen zur Verfügung stellen: Im Prinzip muss der Verkäufer dem Käufer also mitteilen, was er über die Eigenschaften und (tatsächlichen) Mängel der Immobilie weiß.
Artikel 6.3 macht eine wichtige Ausnahme von der oben erwähnten Hauptregel, dass das gesamte Risiko in erster Linie beim Käufer liegt, soweit es um die tatsächlichen Eigenschaften der Immobilie geht. Diese Ausnahme wird nachstehend in den Anmerkungen zu Artikel 6.3 im Einzelnen erörtert.

Artikel 10 regelt ferner den Fall, dass die Immobilie nicht in dem Zustand geliefert werden kann, in dem sie sich bei Abschluss des Kaufvertrags befindet, weil sie nach dem Kauf - aber vor der Lieferung - ganz oder teilweise verloren gegangen ist.


Die Immobilie wird frei von Hypotheken, Pfändungen und Eintragungen derselben geliefert. Der Verkäufer muss die bestehenden Hypotheken ablösen und sicherstellen, dass sie auch nicht mehr in den öffentlichen Registern eingetragen sind. Letzteres wird in der Praxis vom Notar veranlasst. Der Verkäufer vergewissert sich auch, dass keine Pfändungen an der Immobilie bestehen. Sollte die Immobilie gepfändet sein, kann die Übertragung in der Regel erst nach Aufhebung der Pfändung erfolgen.


Artikel 6.2 befasst sich mit "besonderen Lasten und Beschränkungen", die auf einem Grundstück ruhen (ein Begriff aus Artikel 7:15 des Zivilgesetzbuchs). Besondere Belastungen und Beschränkungen" (im Folgenden: "besondere Belastungen") sind rechtliche Beschränkungen, die auf einem Grundstück ruhen. Dabei kann es sich um privatrechtliche Beschränkungen wie (leidende) Dienstbarkeiten, qualitative Verpflichtungen und so genannte "Kettenklauseln" handeln. Auf der Grundlage solcher Beschränkungen hat eine andere Person (als der Eigentümer) einen Anspruch auf das Grundstück (z. B. ein Wegerecht über das Grundstück). Sie können auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen enthalten, wie z. B. eine Entscheidung zur Begründung eines kommunalen Vorrechts. Vor dem Verkauf muss der Verkäufer den Käufer über die gesetzlichen Beschränkungen informieren, die als "besondere Belastungen" auf der Immobilie lasten. Zu diesem Zweck stellt der Verkäufer dem Käufer (Kopien) der im Besitz des Verkäufers befindlichen (früheren) notariellen Urkunden zur Verfügung. Der Käufer kann dann in diesen Urkunden nachlesen, welche besonderen Belastungen auf dem Grundstück ruhen. Aus Artikel 6.2 ergibt sich, dass der Käufer die sich aus diesen Urkunden ergebenden Sonderlasten (ausdrücklich) akzeptiert.

Ist dem Verkäufer bekannt, dass auf der Immobilie (auch) besondere Belastungen bestehen, die aus den dem Käufer zur Verfügung gestellten Urkunden nicht ersichtlich sind, muss der Verkäufer den Käufer über diese besonderen Belastungen informieren, so dass der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags davon Kenntnis hat. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (die als Sonderlast auf dem Grundstück ruhen) werden keineswegs immer in früheren notariellen Urkunden erwähnt. Dem Verkäufer bekannte öffentlich-rechtliche Beschränkungen können in Artikel 6.2 ausdrücklich erwähnt werden. Der Käufer akzeptiert (ausdrücklich) die in Artikel 6.2 genannten Beschränkungen.

Es ist wichtig, daß der Verkäufer dem Käufer mitteilt, was der Verkäufer weiß, und daß der Käufer aufgrund der Angaben in Artikel 6.2 und der früheren notariellen Urkunden, die dem Käufer (in Kopie) zur Verfügung gestellt wurden, weiß, welche (privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen) Sonderlasten auf dem Grundstück ruhen. Unterlässt der Verkäufer diese Information, kann er sich später einer Schadensersatzklage ausgesetzt sehen. Da es sich bei den Sonderlasten um Forderungen anderer an der Immobilie handelt, kann der Verkäufer diese Lasten oft nicht (oder nur unter großen Schwierigkeiten) aufheben. Wenn die Aufhebung nicht möglich ist, kann der Käufer grundsätzlich Schadensersatz vom Verkäufer verlangen. Es ist daher wichtig, dass der Verkäufer dem Käufer mitteilt, welche besonderen Belastungen auf der Immobilie ruhen (damit diese vom Käufer akzeptiert werden können).

 

Artikel 6.3 sieht eine weitreichende Ausnahme von der Hauptregel vor, wonach das Eigentum an einer Immobilie einschließlich aller sichtbaren und unsichtbaren Mängel auf den Käufer übergeht. Artikel 6.3 legt fest, dass die Immobilie bei der Übertragung des Eigentums die tatsächlichen Eigenschaften besitzt, die für eine normale Nutzung erforderlich sind. Normale Nutzung einer Immobilie bedeutet unter anderem, dass die Immobilie sicher und mit einer gewissen Dauerhaftigkeit bewohnt werden können muss. Wenn ein Mangel die normale Nutzung behindert, kann der Käufer den Verkäufer haftbar machen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Mangel die normale Nutzung beeinträchtigt. Der Käufer eines bestehenden Hauses muss je nach Alter und Preis bis zu einem gewissen Grad sofortige (überfällige) Instandhaltungsarbeiten und Anpassungen an die Erfordernisse der Zeit berücksichtigen, auch wenn die Notwendigkeit dazu zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses nicht sofort erkennbar war. Darüber hinaus legt Artikel 6.3 fest, dass Mängel, die den normalen Gebrauch behindern und dem Käufer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags "bekannt" oder "bekannt sein können", zu Lasten und auf Risiko des Käufers gehen. Ein Beispiel. Der Verkäufer verkauft eine Immobilie mit einer verrotteten Dachverschalung. Es wurde festgestellt, dass die verfaulte Dachverschalung die normale Nutzung der Immobilie behindert. Der Käufer ist sich dessen bewusst, als der Kaufvertrag unterzeichnet wird. Der Käufer kann den Verkäufer nach Unterzeichnung des Kaufvertrags nicht verklagen, weil die "normale Nutzung" in Artikel 6.3 durch die verrottete Dachschalung beeinträchtigt wird. Schließlich war dies dem Käufer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags bekannt, und die Parteien haben vereinbart, dass Mängel, die die normale Nutzung behindern und die dem Käufer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bekannt sind oder bekannt waren, zu Lasten und auf Risiko des Käufers gehen. Der Begriff "bekannt" ist weiter gefasst als "bekannt". Auch Mängel, die dem Käufer nicht bekannt sind, die er aber bei ausreichender Sorgfalt hätte entdecken müssen, sind "bekannt". Der Käufer kann also nicht einfach davon ausgehen, dass alles in Ordnung ist. Vom Käufer wird erwartet, dass er prüft - oder prüfen lässt -, ob die Sache den vom Käufer gestellten Anforderungen entspricht. Das Sprichwort "Was du nicht weißt, macht dich nicht heiß" gilt hier nicht. Im Zweifelsfall sollte der Käufer Fragen stellen und/oder eigene Nachforschungen anstellen (oder anstellen lassen). Das bedeutet nicht, dass der Verkäufer immer den Mund halten kann. Der Verkäufer hat eine Aufklärungspflicht. Der Verkäufer muss den Käufer über Mängel informieren, von denen der Verkäufer wissen muss, dass sie für den Käufer von Bedeutung sind, und von denen er weiß oder vermutet, dass der Käufer sie nicht kennt.

Diese Anzeigepflicht ist nicht auf die oben genannten Mängel beschränkt. Hat der Käufer angegeben, dass er die Immobilie für einen besonderen Zweck nutzen möchte, muss der Verkäufer, wenn er weiß, dass die verkaufte Immobilie für diesen Zweck nicht geeignet ist, den Käufer darüber informieren. Obwohl sich aus Artikel 6.3 ergibt, dass der Verkäufer nicht für die Eignung der verkauften Immobilie für den beabsichtigten besonderen Verwendungszweck einsteht, hat der Verkäufer eine Informationspflicht. Kommt der Verkäufer seiner Anzeigepflicht nicht nach, kann der Käufer - wenn er den Mangel nicht kannte - den Verkäufer haftbar machen.

Das Sprichwort "Was du nicht weißt, macht dich nicht heiß" gilt auch nicht für den Verkäufer. Wenn sich trotz ausreichender Untersuchung durch den Käufer im Nachhinein herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ein Mangel vorlag, der eine normale Nutzung verhindert, kann der Verkäufer grundsätzlich haftbar gemacht werden. Das Gleiche gilt für Bodenverunreinigungen. Wenn sowohl der Verkäufer als auch der Käufer keine Kenntnis vom Vorhandensein einer Bodenverschmutzung haben, liegt das Risiko grundsätzlich beim Verkäufer, wenn es um die normale Nutzung der Immobilie geht. Wenn die Verunreinigung die normale Nutzung nicht verhindert, liegt das Risiko grundsätzlich beim Käufer.

Die Verpflichtung des Verkäufers, eine Sache zu liefern, die die für ihren normalen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften aufweist, gilt grundsätzlich auch für die mitverkauften (beweglichen) Sachen. Auch in diesem Fall muss der Verkäufer den Käufer über Mängel informieren, die den normalen Gebrauch beeinträchtigen und für den Käufer nicht sofort erkennbar sind. Hat der Käufer selbst Grund zu Zweifeln, muss er den Verkäufer befragen oder die mitverkaufte Sache untersuchen (lassen).

 

Der vorletzte Satz von Artikel 6.3 betrifft die Reparaturkosten. Für Mängel, die den normalen Gebrauch behindern und die dem Käufer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrags nicht bekannt oder bekannt gewesen sind, haftet der Verkäufer nur für die Reparaturkosten. Der Verkäufer trägt somit das Risiko, die Immobilie für den normalen Gebrauch tauglich zu machen. Bei der Ermittlung der Reparaturkosten ist der Abschlag "neu für alt" zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Abzugs "neu für alt" werden zum einen die Kosten für die Erneuerung und zum anderen die Lebensdauer des zu ersetzenden Teils berücksichtigt. Ein Beispiel: Der Käufer hat den Verkäufer gemäß Artikel 6.3 des Kaufvertrags für einen nicht funktionierenden Heizkessel haftbar gemacht. Der Heizkessel muss vollständig ausgetauscht werden. Ein Heizungsinstallateur hat die Kosten für den Austausch des Heizkessels auf 2 500 € geschätzt. Die erwartete Lebensdauer wird auf 20 Jahre geschätzt. Zum Zeitpunkt des Kaufs war der Heizkessel 10 Jahre alt. Der Abzug "neu für alt" beträgt dann 50 %, d. h. 1 250 €. Der Verkäufer muss also die Hälfte der Reparaturkosten an den Käufer zahlen.

Das Risiko sonstiger (Folge-)Schäden trägt der Käufer, es sei denn, den Verkäufer trifft ein Verschulden. Ein Verschulden des Verkäufers liegt z.B. vor, wenn der Verkäufer wissentlich Mängel verschweigt, die den normalen Gebrauch behindern.

 

Nach Klausel 6.4.1 können die Parteien angeben, ob sie wissen, ob das Grundstück kontaminiert ist oder nicht. Eine solche Klausel wird als "(Nicht-)Kenntniserklärung" bezeichnet. Die Artikel 6.4.2, 6.4.3, 6.4.4, 6.7.1 und 6.7.2 sind ebenfalls Beispiele für (Un-)Wissenserklärungen. Solche Klauseln haben eine Beweis- und eine Signalfunktion. Die Beweisfunktion besteht darin, "Ja-Nein-Diskussionen" zu verhindern. Erklärt der Käufer beispielsweise, dass ihm das Vorhandensein eines Öltanks bekannt ist (Vertraulichkeitserklärung), so kann der Käufer im Nachhinein schwerlich behaupten, der Verkäufer habe seine Pflicht verletzt, ihn auf dieses Vorhandensein hinzuweisen. Aus dem Kaufvertrag geht eindeutig hervor, dass das Vorhandensein des Tanks bekannt war. Erklärt der Verkäufer hingegen, er habe von dem Vorhandensein eines Öltanks nichts gewusst (Erklärung der Unkenntnis), kann er sich im Nachhinein nur schwer darauf berufen, dass er den Käufer über das Vorhandensein des Tanks informiert hat oder dass das Vorhandensein des Tanks für den Käufer deutlich sichtbar war. Schließlich steht hier schwarz auf weiß, dass der Verkäufer nicht wusste, ob ein unterirdischer Tank vorhanden war. Die Signalfunktion ist erfüllt, weil die Parteien auf das Problem aufmerksam gemacht werden. Sie sind mehr oder weniger gezwungen, etwas darüber festzuhalten. Dies hält den Verkäufer dazu an, seiner Offenlegungspflicht nachzukommen, und den Käufer dazu, seine Nachforschungspflicht zu erfüllen. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird in Artikel 6.13 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Schweigepflichtentbindungserklärung nicht als Garantie oder Ausschluss/Beschränkung der Haftung zu verstehen ist. Wie bereits erwähnt, gilt das Sprichwort "Was du nicht weißt, macht dich nicht heiß" weder für den Käufer noch für den Verkäufer. Ob der Käufer den Verkäufer verklagen kann, ergibt sich im Prinzip aus Artikel 6.1 und 6.3 des Kaufvertrags, wonach bekannte Mängel auf Risiko des Käufers gehen. Natürlich können die Parteien von der Standard-Risikoverteilung im Kaufvertrag von Fall zu Fall abweichen, wenn sie dies wünschen.

 

Artikel 6.4.2 betrifft unterirdische Tanks für die Lagerung von (flüssigen) Stoffen, wie z. B. Öltanks und Klärgruben. Insbesondere für die Nutzung und Dekontaminierung von unterirdischen Öltanks gelten besondere Vorschriften. Der Verkäufer kann angeben, ob die Tanks noch in Gebrauch sind, ob sie stillgelegt wurden, wenn ja, wann dies geschehen ist und ob dabei die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Wenn ein nicht genutzter Öltank nicht stillgelegt wurde, sollten Käufer und Verkäufer Vereinbarungen über die Sanierung oder Entfernung des Tanks und die damit verbundenen Kosten treffen. Solche Vereinbarungen können in dem in diesem Artikel vorgesehenen Feld festgehalten werden. Wenn der Verkäufer nicht weiß, ob noch Öltanks vorhanden sind, tut der Käufer gut daran, sich im Vorfeld über das Vorhandensein von Öltanks zu informieren. Befindet sich ein Tank im Garten, der noch nicht oder nicht gemäß der Verordnung über Tätigkeiten in der Wohnumgebung saniert wurde, kann die zuständige Behörde eine Verpflichtung zur (erneuten) Sanierung oder Entfernung des Tanks auferlegen. Dazu ist zunächst eine Bodenuntersuchung auf eine mögliche Bodenverunreinigung erforderlich, die durch einen Ölaustritt entstanden sein könnte und die eine Sanierung des Bodens erfordert. Die Sanierungsmethode hängt vom Grad der Verschmutzung ab und muss von einem anerkannten Sanierungsunternehmen durchgeführt werden.

 

Gemäß Abschnitt 6.4.3 muss der Verkäufer angeben, ob ihm bekannt ist, ob in der Immobilie Asbest verbaut wurde oder nicht. Dies gilt auch, wenn z. B. in einem Schuppen oder Schuppendach oder in der Pflasterung eines Gartenwegs Asbest verwendet wurde. Bei der Beseitigung von Asbest sind besondere Maßnahmen zu treffen. Wurde Asbest entdeckt, können die Parteien, wenn sie dies wünschen, im Kaufvertrag festlegen, ob und auf wessen Kosten der Asbest entfernt wird. Auch hier gilt: Wenn der Verkäufer nicht weiß, ob Asbest in dem Haus verbaut wurde, kann der Käufer dies untersuchen lassen.

 

Artikel 6.4.4 befasst sich mit Verfügungen über Grundstücksbeschränkungen. Wenn der Verkäufer weiß, dass eine solche Entscheidung getroffen wurde, muss er den Käufer informieren.

 

In Artikel 6 Absatz 4 sind eine Reihe von Fällen aufgeführt. Diese Liste ist nicht erschöpfend. Je nach Alter des Hauses und/oder der Region, in der sich das Haus befindet, können auch andere Dinge für den Käufer wichtig sein, die er wissen muss. Denken Sie an die Gefahr von Überschwemmungen, an Probleme mit dem Fundament, an das Vorhandensein von Bleirohren und/oder an das Vorhandensein von Baumwolldrähten. Für Käufer ist es ratsam, sich den Fragebogen anzusehen, den der Verkäufer (normalerweise) ausgefüllt hat. Dieser enthält eine Vielzahl von Informationen über das Haus und das Grundstück. Dieser Fragebogen ist übrigens nicht erschöpfend. Der Fragebogen zielt nicht darauf ab, irgendwelche Garantien zu geben, aber er ist von großer Bedeutung für die Auslegung des Vertrags und insbesondere dafür, was der Käufer erwarten kann. Der Fragebogen hat einen informativen Charakter und ist ein Hilfsmittel für den Verkäufer, um seine Informationspflicht zu erfüllen. 

 

Aus Artikel 6 Absatz 5 ergibt sich, dass der Käufer die Immobilie unmittelbar vor der Ausfertigung des Übergabevertrags beim Notar innen und außen besichtigen kann. Es wurde beschlossen, dies kurz vor der Ausfertigung des Übergabevertrags zu tun, da dies der beste Zeitpunkt ist. Es kann sich noch alles Mögliche an der Immobilie ändern. Daher ist dies eine weitere Gelegenheit zu prüfen, ob sich die Immobilie in demselben Zustand befindet wie beim Kauf. Wenn ein Immobilienmakler in den Verkauf der Immobilie involviert ist, wird er oft bei der Besichtigung anwesend sein.

 

Artikel 6.6. befasst sich mit sogenannten Bescheiden, die von der Regierung oder von Versorgungsunternehmen erlassen werden. Die Regierung oder ein Versorgungsunternehmen kann einem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, seine Immobilie in einer bestimmten Hinsicht zu verbessern oder instand zu setzen, z. B. die Mitteilung eines Versorgungsunternehmens, dass man die Elektroinstallation verbessern muss, oder die Mitteilung einer Gemeinde, dass der Eigentümer die Fassade renovieren muss. Für den Käufer ist es wichtig zu wissen, ob dies geschehen ist. Schließlich kostet die Erfüllung einer solchen Verpflichtung Geld und muss zudem innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen. Die Vorschrift sollte den Käufer vor Überraschungen schützen. Eine Vorladung kommt in der Regel nicht unerwartet, da in der Regel schon seit einiger Zeit klar ist, dass etwas nicht in Ordnung ist. Wenn Käufer und Verkäufer ihrer Untersuchungs- und Offenlegungspflicht nachgekommen sind, weiß der Käufer bereits von den Mängeln. In diesem Zusammenhang werden die Kosten grundsätzlich vom Käufer getragen, wenn die Regierung oder das Versorgungsunternehmen nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags, aber vor dem Eigentumsübergang eine Verpflichtung zur Reparatur oder Verbesserung auferlegt. Bescheide im Zusammenhang mit dem Bauen ohne oder unter Verstoß gegen eine Genehmigung gehen grundsätzlich zu Lasten des Verkäufers.

 

Artikel 6.7.1 befasst sich mit Denkmälern. Es gibt nationale Denkmäler, provinzielle Denkmäler und kommunale Denkmäler. Auch im Rahmen des Umweltgesetzes wird zwischen verschiedenen Arten von Denkmälern unterschieden. Ein nationales Denkmal wird sowohl vor als auch nach der Einführung des Umweltgesetzes unter dem Heritage Act ausgewiesen.

Ein Provinzdenkmal wird im Rahmen des Umweltgesetzes durch eine Umweltverordnung der Provinz ausgewiesen. Bis dahin wird ein Provinzdenkmal durch eine Provinzdenkmal-Verordnung ausgewiesen.

Es ist beabsichtigt, dass ein kommunales Denkmal nach dem Umweltgesetz im Rahmen des Umweltplans ausgewiesen wird. Nach der Einführung des Umweltgesetzes wird jede Gemeinde automatisch einen "vorläufigen" Umweltplan haben. Dieser vorläufige Umweltplan wird schließlich in einen endgültigen Umweltplan umgewandelt. Die Gemeinden haben jedoch bis spätestens Ende 2029 Zeit, den vorläufigen Umweltplan in einen endgültigen Umweltplan umzuwandeln. Es gilt also eine sogenannte Übergangsphase bis spätestens Ende 2029. Bis zum Ende dieser Übergangsphase können die Gemeinden kommunale Denkmäler sowohl nach dem Umweltplan als auch nach der kommunalen Denkmalschutzverordnung ausweisen.    

 

In den Artikeln 6.7.1 und 6.7.2, die sich mit Denkmälern bzw. geschützten Stadt- oder Dorfansichten befassen, heißt es übrigens: "ist ausgewiesen oder befindet sich in einem Ausweisungsverfahren". Rein rechtlich gesehen spricht das Umweltgesetz nicht mehr von einer Ausweisung. Nach dem Umweltgesetz werden Denkmäler und geschützte Stadt- oder Dorfansichten nicht mehr ausgewiesen, sondern einem Ort wird die Funktion "Denkmal" oder die Funktion "geschützte Stadt- oder Dorfansicht" zugewiesen.

 

Artikel 6.10. Wenn es sich bei der verkauften Immobilie um eine vermietete Immobilie handelt und mit dem Mieter vereinbart wurde, dass er die Immobilie vor der Ausfertigung der Übertragungsurkunde räumt, ist zu berücksichtigen, dass ein Mieter grundsätzlich das Recht hat, die vom Mieter installierten Gegenstände mitzunehmen. Der Mieter muss die Immobilie in dem ursprünglichen Zustand übergeben, in dem er sie zu Beginn des Mietverhältnisses erhalten hat. Eine Ausnahme gilt für zulässige Um- und Anbauten sowie für zerstörte oder altersbedingt beschädigte Gegenstände. Es ist wichtig, dass sich Käufer und Verkäufer gegenseitig darüber informieren, was zu der verkauften Immobilie gehört.

 

Artikel 6.11 bezieht sich auf alle Flächen, wie die Katasterfläche des Grundstücks und die Bodenfläche der Immobilie. Da der Käufer die Situation vor Ort besichtigt hat und somit sieht, was er kauft, spielt es oft keine große Rolle, wenn die angegebene Größe von der tatsächlichen Größe abweicht. Daher wird häufig vereinbart, dass bei einer Differenz zwischen der angegebenen und der tatsächlichen Größe kein Vergleich zustande kommt. Manchmal kann es für den Käufer dennoch wichtig sein, dass die tatsächliche Fläche mit der angegebenen Fläche übereinstimmt oder fast übereinstimmt. In Abweichung von der Hauptregel können die Parteien dann etwas anderes vereinbaren. Dies kann auf der gepunkteten Linie in Artikel 6.11 geschehen. So können die Parteien beispielsweise vereinbaren, dass der Käufer Anspruch auf eine Entschädigung durch den Verkäufer hat, wenn die Fläche um mindestens 5 % geringer ist als angegeben. Legen Sie auch die Höhe der Entschädigung fest, zum Beispiel einen Betrag für jeden m2, der die angegebene Fläche überschreitet. Da im Kaufvertrag die Nutzfläche der Immobilie nicht erwähnt wird, ist es ratsam, auch diese auf der gepunkteten Linie zu vermerken. Der verkaufende Immobilienmakler kann dabei behilflich sein. Immobilienmakler (die der NVM, VBO oder Vastgoedpro angehören) sind verpflichtet, das Haus nach der 'Messanweisung Nutzfläche Häuser' zu vermessen, so dass die Daten bekannt sind. Die Größe des Grundstücks ist übrigens in Artikel 1 des Kaufvertrags angegeben.

 

In Artikel 6.13 wird betont, dass die Erklärung des Verkäufers, er wisse nichts von einer Bodenverunreinigung, nichts darüber aussagt, wer das Risiko einer Bodenverunreinigung trägt. Der Käufer kann aus der Unkenntniserklärung nicht ableiten, dass keine Bodenverunreinigung vorliegt. Eine Garantie erhält der Käufer also nicht. Es gibt aber auch keinen Haftungsausschluß. Der Verkäufer wälzt also mit einer Unkenntniserklärung das Risiko nicht auf den Käufer ab, siehe die Anmerkungen zu Artikel 6.3. und 6.4.1. Die Risikoverteilung ist eine Frage der Vereinbarung. Bei einer Unkenntniserklärung handelt es sich um tatsächliches Wissen und nicht um eine Vereinbarung. Schließlich kann man nicht darüber verhandeln, ob man etwas weiß oder nicht.

 

Artikel 7 Tatsächliche Lieferung/ Übertragung von Forderungen

7.1. Die tatsächliche Lieferung und Abnahme erfolgt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gemäß Artikel 4.1, es sei denn, zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wurde ein anderer Zeitpunkt vereinbart, frei von Miet-, Leasing- und/oder Mietkaufverträgen, mit Ausnahme der folgenden Vereinbarungen, die vom Käufer anerkannt werden:

-

-

7.2. Soweit sich aus Ziffer 7.1 nichts anderes ergibt, gewährleistet der Verkäufer, dass das unbewegliche Vermögen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe frei von Nutzungsansprüchen, unbeansprucht und, mit Ausnahme mitverkaufter beweglicher Sachen, leer und geräumt ist.

7.3. Wenn der Käufer die Immobilie ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt der Erfüllung laufender Miet-, Pacht- oder Ratenkaufverträge übernimmt:

a. der Verkäufer garantiert, dass er zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung noch keine Zahlungen für künftige Raten erhalten hat und dass diese Raten auch nicht gepfändet wurden;

b. der Verkäufer garantiert, dass ab dem Abschluss dieses Kaufvertrags bestehende Miet-, Pacht- und/oder Mietkaufverträge nicht geändert werden, die Immobilie nicht ganz oder teilweise vermietet, in Ratenzahlung gegeben oder anderweitig zur Nutzung überlassen wird, es sei denn mit schriftlicher Zustimmung des Käufers; und

c. erklärt, dass der Käufer mit dem Inhalt der genannten Miet-, Pacht- und/oder Mietkaufverträge, die übernommen werden sollen, vertraut ist.

7.4. Soweit möglich, beinhaltet dieser Kaufvertrag die Abtretung aller Forderungen, die der Verkäufer gegenüber Dritten, einschließlich des/der Bauherren, (Unter-)Auftragnehmer(s), Installateurs, Architekten und Lieferanten in Bezug auf die Immobilie geltend machen kann oder wird, wie z. B. für durchgeführte Arbeiten oder verursachte Schäden an der Immobilie, ohne dass der Verkäufer zu einer Entschädigung verpflichtet ist. Diese Übertragung erfolgt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Findet die tatsächliche Übertragung zu einem früheren Zeitpunkt als der Unterzeichnung der Übertragungsurkunde statt, so wird die Übertragung der oben genannten Forderungen zu diesem früheren Zeitpunkt wirksam. Im letzteren Fall verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die ihm bekannten Informationen bereits zum Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs mitzuteilen, und der Verkäufer ermächtigt den Käufer hiermit, soweit erforderlich, diesen Forderungsübergang auf Kosten des Käufers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an die betreffenden Dritten zu melden.

 

Artikel 7

Die tatsächliche Übergabe erfolgt durch die Übergabe der Schlüssel und die Inbesitznahme der verkauften Immobilie. In diesem Artikel wird festgelegt, dass die tatsächliche Übergabe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Übergabeurkunde beim Notar erfolgt, es sei denn, der Verkäufer und der Käufer haben einen anderen Zeitpunkt vereinbart. Er gibt auch an, wie die Übergabe erfolgt, nämlich frei von Miet-, Pacht- oder Mietkaufverträgen, mit Ausnahme der noch abzuschließenden Verträge. Es geht also nicht nur darum, ob die Immobilie ganz oder teilweise ververmietet ist, sondern auch, ob der Verkäufer bestimmte Bestandteile, wie z. B. den Heizkessel oder die Küche, gekauft hat. gemietetgemietet oder gepachtet hat. Wird die Immobilie mietfrei usw. geliefert, finden die Artikel 6.10 und 7.3 keine Anwendung.

Vereinbaren Verkäufer und Käufer einen anderen Zeitpunkt für die tatsächliche Lieferung, sind in der Regel zusätzliche Vereinbarungen wünschenswert, z. B. über den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Artikel 10). Sprechen Sie in solchen Fällen vorab mit Ihrem Versicherer und Ihrem Hypothekarkreditgeber.

 

Artikel 7.4 besagt, dass alle Ansprüche, die der Verkäufer geltend machen kann, auf den Käufer übergehen. Dies betrifft zum Beispiel eine Garantie, die der Verkäufer auf eine Renovierung, auf Doppelverglasung oder auf die Dacheindeckung hat. Die Aufzählung in Artikel 7.4 ist nicht abschließend. Wenn das Garantie- und Kautionssystem von SWK, Woningborg, Bouwgarant oder GIW für die zu erwerbende Immobilie gilt, wird die Garantie automatisch übertragen. Informationen über die Bedingungen und das zu befolgende Verfahren finden Sie in der jeweiligen Garantieregelung.

 

Artikel 8 Einkünfte, Abgaben und Kanonen

Die zu zahlenden Einkünfte, Gebühren, Steuern, Abgaben und Erbbauzinsen gehen ab dem Zeitpunkt .................................. zu Lasten des Käufers.

Die zu diesem Zeitpunkt laufenden Einkünfte, Gebühren, Steuern, Abgaben und Kanonen werden zwischen den Parteien ab diesem Datum zeitanteilig abgerechnet.

Diese Abrechnung erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung des Kaufpreises. Soweit auf die Immobilie aufgrund der Nutzung Steuern und/oder Abgaben erhoben werden, werden diese zwischen den Parteien nicht verrechnet.

 

Artikel 8

Artikel 8 legt den Zeitpunkt fest, zu dem die zu zahlenden Leistungen, Gebühren, Steuern, Abgaben und Kanonen auf den Erwerber übergehen. Dazu gehören beispielsweise die Miete, die Grundsteuer und die Gebühren des Wasserverbandes. In der Regel wird vereinbart, dass diese mit dem Datum des Eigentumsübergangs übergehen: siehe Artikel 4. Steuern und/oder Abgaben, die für die Nutzung der Immobilie erhoben werden, werden nicht zwischen Verkäufer und Käufer abgerechnet. Zieht der Verkäufer in eine andere Gemeinde um, hat er in der Regel Anspruch auf Befreiung von den Steuern und/oder Abgaben, die für die Nutzung der Immobilie erhoben werden, für die restlichen vollen Monate des Jahres. Zieht der Verkäufer in eine andere Immobilie in derselben Gemeinde um, bleibt die Veranlagung in der Regel bestehen. Weitere Informationen zu den Steuern und/oder Abgaben, die für die Nutzung der Immobilie erhoben werden, erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

 

Artikel 9 Gesamtschuldnerische Haftung

Wenn Verkäufer und/oder Käufer zwei oder mehr (juristische) Personen sind, gilt Folgendes:

a. die (juristischen) Personen, die jeweils Verkäufer und Käufer sind, können die Rechte, die sich für sie aus diesem Kaufvertrag ergeben, nur gemeinsam ausüben bzw. die Pflichten, die sich für sie aus diesem Kaufvertrag ergeben, erfüllen;

b. die (juristischen) Personen, die jeweils Verkäufer und Käufer sind, bevollmächtigen sich hiermit unwiderruflich, die Rechte aus diesem Kaufvertrag im Namen des jeweils anderen auszuüben bzw. die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich für sie aus diesem Kaufvertrag ergeben; und

c. die (juristischen) Personen, die jeweils Verkäufer und Käufer sind, haften gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, die sich aus diesem Kaufvertrag ergeben.

 

Artikel 9

In der Praxis hat dieser Artikel zur Folge, dass es bei mehreren Personen nebeneinander auf der Verkäufer- oder Käuferseite (z. B. Ehegatten oder Erben) ausreicht, eine von ihnen anzusprechen; es wird dann davon ausgegangen, dass eine Person auch die andere(n) angesprochen hat. Ein an einen von drei Käufern adressiertes Schreiben gilt also als ausreichend, um alle drei zu benachrichtigen. Die mehrköpfige Partei verhält sich also gegenüber der anderen Partei so, als gäbe es nur eine Person.

 

Artikel 10 Gefahrenübergang/Schäden durch höhere Gewalt

10.1. Die unbeweglichen Sachen gehen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Übertragungsurkunde auf das Risiko des Käufers über, es sei denn, die tatsächliche Lieferung erfolgt früher; in diesem Fall geht das Risiko ab diesem Zeitpunkt auf den Käufer über.

10.2. Wird die unbewegliche Sache vor dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs ganz oder teilweise beschädigt oder geht sie verloren, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer hiervon unverzüglich zu unterrichten.

10.3. Wenn die Immobilie vor dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch höhere Gewalt beschädigt wird oder ganz oder teilweise verloren geht, wird dieser Kaufvertrag von Rechts wegen aufgelöst, es sei denn, innerhalb von vier Wochen nach dem Unglück, auf jeden Fall aber vor dem vereinbarten Tag des Eigentumsübergangs:

a. der Käufer die Erfüllung dieses Kaufvertrags verlangt; in diesem Fall hat der Verkäufer dem Käufer die Immobilie zum vereinbarten Zeitpunkt des Eigentumsübergangs in dem Zustand, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befindet, ohne besondere Gegenleistung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu liefern, und zwar zusammen mit allen Rechten, die dem Verkäufer in Bezug auf den Schaden gegenüber Dritten zustehen - sei es aufgrund einer Versicherung oder auf andere Weise. Die Lieferung dieser Rechte erfolgt gemäß den Bestimmungen in Artikel 7.4; oder

b. der Verkäufer verpflichtet sich, den Schaden auf seine Kosten vor dem vereinbarten Termin des Eigentumsübergangs oder, wenn der Schaden in den vier Wochen vor dem vereinbarten Termin des Eigentumsübergangs eintritt, innerhalb von vier Wochen nach dem Schaden zu beheben. Im letzteren Fall verschiebt sich ein zuvor vereinbarter Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Tag, der auf die vier Wochen nach dem Ereignis folgt. Erfolgt die Reparatur nicht zur Zufriedenheit des Käufers, so wird der Kaufvertrag dennoch aufgelöst, es sei denn, der Käufer erklärt innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem die Reparatur aufgrund dieses Artikels hätte erfolgen müssen, dass er das ihm unter a. dieses Artikels 10.3 eingeräumte Recht noch immer ausüben will; in diesem Fall erfolgt die Eigentumsübertragung zum vereinbarten Zeitpunkt oder, wenn sich der Schaden innerhalb von vier Wochen vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ereignet, spätestens sechs Wochen nach dem Schadenereignis.

Erklären sowohl der Käufer als auch der Verkäufer ihre Absicht, die in Artikel 10.3 eingeräumten Rechte zu nutzen, so hat die Wahl des Käufers Vorrang.

10.4. Hat der Käufer nach dem Eigentumsübergang den Verkauf aus den in Artikel 7:10 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Gründen aufgelöst, so verbleibt die Gefahr ungeachtet dieser Bestimmung bis zum Zeitpunkt des Rückübergangs auf den Verkäufer beim Käufer, wenn und soweit diese Gefahr vom Käufer versichert ist oder - in Ermangelung dessen - wenn und soweit diese Gefahr durch die für einen Gegenstand wie die verkaufte Immobilie übliche Gebäudeversicherung gedeckt ist. Für die anderen Risiken, gegen die der Käufer nicht versichert ist und die normalerweise für ein Objekt wie die verkaufte Immobilie nicht versichert werden müssen, bleiben die Bestimmungen von Artikel 7:10 Absätze 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft.

 

Artikel 10

Nach Artikel 6 des Kaufvertrags muss die Immobilie in dem Zustand übergeben werden, in dem sie sich bei Abschluss des Kaufvertrags befindet. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs kann alles passieren, was diesen Zustand verändert. Ab dem Zeitpunkt der notariellen Eigentumsübertragung geht die Immobilie auf das Risiko des Käufers über. Da die Unterzeichnung der Übertragungsurkunde ausschlaggebend ist, tut der Verkäufer gut daran, seine Gebäudeversicherung nicht vor diesem Zeitpunkt zu kündigen. Die Gefahr geht nicht automatisch auf den Käufer über, wenn sich die Übergabe durch Handlungen oder Unterlassungen des Käufers verzögert. Erfolgt die tatsächliche Lieferung früher als die gesetzliche Lieferung, geht das Risiko ab der tatsächlichen Lieferung auf den Käufer über, und es wäre ratsam, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt eine Gebäudeversicherung abschließt. Es ist jedoch möglich, dass der Käufer den Kaufvertrag nach der Übergabe auflöst. Wäre in diesem Fall Artikel 7:10 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anwendbar, so wären die mit der Immobilie verbundenen Risiken aufgrund der Auflösung des Kaufvertrags beim Verkäufer verblieben. Dies könnte erhebliche Folgen für den Verkäufer haben, da er nach der Übertragung nicht mehr für die verkaufte Immobilie versichert wäre. Durch den Ausschluss der Anwendung von Artikel 7:10 Absatz 3 BW für die Risiken, die durch eine übliche Gebäudeversicherung gedeckt sind, wird verhindert, dass nach der Auflösung des Kaufvertrags aus triftigen Gründen durch den Käufer bestimmte Risiken für die Immobilie auf den Verkäufer zurückfallen und diese Risiken beim Käufer verbleiben, der für sie versichert ist.

Artikel 10 regelt, was im Falle höherer Gewalt (z. B. Blitzschlag oder Brandstiftung durch Dritte) geschehen soll, gegen die weder Käufer noch Verkäufer etwas unternehmen können. Wird die Immobilie z. B. durch einen Brand vor dem Eigentumsübergang ganz oder teilweise zerstört, sind beide Parteien nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden. Will der Käufer die Immobilie dennoch übernehmen, muss der Verkäufer die Rechte aus z. B. der Gebäudeversicherung auf den Käufer übertragen.

Der Verkäufer kann auch veranlassen, dass das Eigentum an der Immobilie doch noch gemäß dem Kaufvertrag übertragen wird. Der Verkäufer muss dann den Käufer rechtzeitig darüber informieren, dass er die Immobilie vor dem vereinbarten Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (oder innerhalb von vier Wochen nach der Katastrophe, falls dieser später liegt) auf eigene Kosten wiederherstellen wird.

Wenn die in diesem Artikel beschriebene Situation eintritt, ist es ratsam, dass sich die Parteien zunächst miteinander beraten. Sollten die Parteien keine annehmbare Lösung finden, können sie letztlich beschließen, die Auflösung des Kaufvertrags aufrechtzuerhalten. Es ist ratsam, eine solche Vereinbarung schriftlich festzuhalten.

 

Artikel 11 Inverzugsetzung/Auflösung

11.1. Wenn eine der Parteien nach einer Inverzugsetzung bei der Erfüllung einer oder mehrerer ihrer Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag acht Tage lang nachlässig ist oder bleibt, kann die andere Partei der nachlässigen Partei gegenüber diesen Kaufvertrag ohne gerichtliche Intervention durch eine schriftliche Erklärung auflösen.

11.2. Eine Auflösung aufgrund von Vertragsbruch ist nur nach vorheriger Inverzugsetzung möglich. Bei Auflösung des Kaufvertrags aufgrund eines zurechenbaren Versäumnisses verwirkt die säumige Partei ohne gerichtliche Intervention eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) des Kaufpreises, unbeschadet des Rechts auf zusätzlichen Schadenersatz, wenn der tatsächliche Schaden die sofort fällige Vertragsstrafe übersteigt, und unbeschadet des Ersatzes der Regresskosten.

11.3. Macht die Gegenpartei von ihrem Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, keinen Gebrauch und verlangt die Erfüllung, so schuldet die säumige Partei nach Ablauf der in Art. 11 genannten Achttagesfrist zugunsten der Gegenpartei eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von drei Promille (3‰) des Kaufpreises, maximal zehn Prozent (10%) des Kaufpreises.1 genannten Frist zu Gunsten der Gegenpartei eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von drei Promille (3‰) des Kaufpreises mit einem Höchstbetrag von zehn Prozent (10%) des Kaufpreises für jeden Tag, der seither bis zum Tag der Erfüllung verstrichen ist, und zwar unbeschadet des Rechts auf zusätzlichen Schadenersatz, wenn der tatsächliche Schaden die sofort fällige Vertragsstrafe übersteigt, und unbeschadet des Ersatzes der Kosten für den Rückgriff.

Wenn die Gegenpartei den Kaufvertrag nach Ablauf der Frist immer noch auflöst, schuldet die säumige Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) des Kaufpreises abzüglich des bereits gezahlten Betrags in Form eines Tagessatzes, unbeschadet des Rechts auf zusätzlichen Schadenersatz, wenn der tatsächliche Schaden die sofort fällige Vertragsstrafe übersteigt, und unbeschadet des Ersatzes der Regresskosten.

11.4. Erfüllt die säumige Partei, nachdem sie innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen in Verzug gesetzt worden ist, dennoch ihre Verpflichtungen, so ist sie verpflichtet, der anderen Partei den durch die verspätete Erfüllung entstandenen Schaden zu ersetzen.

11.5. Der Notar wird hiermit aufgefordert und, soweit erforderlich, von den Parteien unwiderruflich ermächtigt,:

a. wenn der Käufer eine Vertragsstrafe schuldet, dem Verkäufer den Betrag dieser Vertragsstrafe aus dem Betrag der an den Notar gezahlten Bankgarantie oder aus der an den Notar gezahlten Kaution zu zahlen;

b. wenn der Verkäufer eine Vertragsstrafe schuldet, die dem Notar gestellte Bankgarantie an das Bankinstitut zurückgeben oder dem Käufer die vom Käufer an den Notar geleistete Anzahlung zurückerstatten;

c. im Falle von Artikel 5.3 den Betrag der Bankgarantie oder der Kaution als Vertragsstrafe an den Verkäufer zu zahlen;

d. wenn beide Parteien in Verzug sind oder der Notar nicht hinreichend beurteilen kann, welche der beiden Parteien in Verzug ist oder ob ein Verzug vorliegt, die Bankbürgschaft oder die Kaution einzubehalten - es sei denn, die Parteien haben einen einstimmigen Zahlungsbefehl erteilt -, bis durch ein rechtskräftiges oder vollstreckbares Urteil entschieden ist, an wen der Notar den Betrag zu zahlen hat.

11.6. Die Geldbußen können nicht mehr gemäß Artikel 11.2 und/oder Artikel 11.3 verwirkt werden, sobald der Kaufpreis gezahlt wurde und die Lieferung der Immobilie stattgefunden hat. Die bis zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 11.3 verwirkten Geldbußen bleiben fällig. Der Umstand, dass die Geldbußen gemäß Artikel 11.2 und/oder Artikel 11.3 nicht mehr verwirkt werden können (nachdem der Kaufpreis gezahlt und die Immobilie an den Käufer geliefert wurde), berührt nicht das Recht einer Partei, Schadensersatz zu verlangen, wenn die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Artikel 11

Wenn eine der Parteien ihren (im Kaufvertrag oder gesetzlich festgelegten) Verpflichtungen nicht nachkommt, befindet sich diese Partei in Verzug (Vertragsbruch). In diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass die Nichterfüllung immer eindeutig festgestellt werden muss, bevor die andere Partei Maßnahmen wegen Nichterfüllung ergreifen kann.

Diese Feststellung erfolgt durch eine Inverzugsetzung der anderen Partei, d. h. durch die Mitteilung in einem offiziellen Dokument, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Gleichzeitig muss sie aufgefordert werden, die Verpflichtung innerhalb von acht Tagen zu erfüllen. Damit erhält die Gegenpartei sozusagen eine letzte Chance.

 

In Artikel 11 heißt es nun, dass der Kaufvertrag durch schriftliche Mitteilung an die säumige Partei aufgelöst werden kann, wenn nach Ablauf dieser letzten Möglichkeit, acht Tage nach der Inverzugsetzung, nichts geschehen ist. Im zweiten Absatz von Artikel 11 heißt es, dass die "falsche" Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Kaufpreises zahlen muss, wenn der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird. Sollte der tatsächliche Schaden die Vertragsstrafe übersteigen, kann ein zusätzlicher Schadenersatz gefordert werden. Mit der Zahlung von Schadensersatz allein ist der Geschädigte nicht immer aus dem Schneider. Es können auch die so genannten Beitreibungskosten, also zum Beispiel die Inkassokosten, verlangt werden.

 

Damit haben aber weder Käufer noch Verkäufer das erreicht, was sie ursprünglich wollten. Die "gute" Partei hat daher die Möglichkeit, nach Ablauf der 8-Tage-Frist anstelle des Rücktritts die Erfüllung des Kaufvertrags zu verlangen. Natürlich möchte die Partei, die die Erfüllung verlangt, für den entstandenen Schaden entschädigt werden.

Zur Durchsetzung seiner Forderung kann diese Partei eine Vertragsstrafe pro Tag ab dem neunten Tag nach der Inverzugsetzung bis zur Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt drei Promille des Kaufpreises der Immobilie, höchstens jedoch zehn Prozent des Kaufpreises, unbeschadet des Rechts auf zusätzlichen Schadenersatz, wenn der tatsächliche Schaden die sofort fällige Vertragsstrafe übersteigt, und unbeschadet der Entschädigung für die Beitreibungskosten. Wenn die die Erfüllung begehrende Partei dennoch beschließt, den Kaufvertrag noch aufzulösen, ist die säumige Partei verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises zu zahlen, abzüglich der bereits gezahlten täglichen Vertragsstrafe (gemäß 11.3), jedoch unbeschadet des Rechts auf zusätzlichen Schadenersatz, wenn der tatsächliche Schaden höher ist, und unbeschadet der Erstattung der Kosten für die Wiedergutmachung. Auch wenn eine fahrlässig in Verzug gesetzte Partei ihre Verpflichtungen dennoch erfüllt, hat die andere Partei Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihr ein Schaden entstanden ist.

 

Führt die zu zahlende Strafe zu einem übermäßigen und unter den gegebenen Umständen nicht hinnehmbaren Ergebnis, kann das Gericht die Strafe mildern. Dabei hat das Gericht nicht nur das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Schaden und der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen, sondern auch die Art des Vertrags, den Inhalt und die Tragweite der Klausel sowie die Umstände, unter denen sie geltend gemacht wurde.

 

Nach Artikel 11.6 ist die in den Artikeln 11.2 und 11.3 vorgesehene Sanktionsregelung "erloschen", sobald der Kaufpreis gezahlt wurde und der Käufer Eigentümer der Immobilie geworden ist (weil die notarielle Übergabeurkunde in die öffentlichen Register eingetragen wurde). Hat eine Partei zuvor Strafgelder gemäß Artikel 11.3 verwirkt, so bleiben diese verwirkt. Sollte sich später herausstellen, dass ein Verzug vorliegt (z. B. weil die Immobilie nicht die in Artikel 6.3 beschriebenen tatsächlichen Eigenschaften zu haben scheint), kann keine Vertragsstrafe, sondern Schadensersatz nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches verlangt werden.

 

Artikel 12 Wohnsitz

Dieser Kaufvertrag wird dem Notar zugestellt, und die Parteien wählen für diesen Kaufvertrag ein Domizil beim Notar.

 

Artikel 12

Die Wahl des Wohnsitzes bedeutet die Wahl des Wohnsitzes für die Vollstreckung eines Rechtsakts. Ein Schreiben, das unter der Anschrift des gewählten Wohnsitzes eingeht, gilt als von jeder Partei empfangen. Die Wahl des Wohnsitzes ist hauptsächlich als Absicherung gedacht. Wenn beispielsweise eine der Parteien schwer erreichbar ist, kann die andere Partei immer noch die andere Partei erreichen. Es kann auch wichtig sein, zu beweisen, dass ein bestimmtes Schreiben abgeschickt wurde. In diesem Zusammenhang ist es oft zweckmäßig, den Brief sowohl an die tatsächliche Wohnanschrift als auch an die Adresse des gewählten Wohnsitzes zu senden.

 

Artikel 13 Registrierungskaufvertrag

Die Parteien beauftragen hiermit den Notar, diesen Kaufvertrag so bald wie möglich in die öffentlichen Register eintragen zu lassen. Die Eintragung soll nicht vor dem ... erfolgen.

Für den Fall, dass der Kaufvertrag aufgelöst wird, bevollmächtigen die Parteien den Notar, die Löschung der Eintragung des Kaufvertrags in den öffentlichen Registern zu veranlassen.

Die mit dieser Registrierung und der Löschung der Registrierung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers/Verkäufers*.

 

Artikel 13

Sobald der Kaufvertrag von beiden Parteien unterzeichnet ist, besteht die Möglichkeit, ihn in die öffentlichen Register eintragen zu lassen. Ob die Parteien dies wünschen oder nicht, ist in Artikel 13 angegeben. Nach Erhalt des Kaufvertrags kümmert sich der Notar um die Eintragung.

Die Eintragung des Kaufvertrags in die öffentlichen Register schützt den Käufer vor späteren Konkursen, Übertragungen, Pfändungen und später begründeten Vorzugsrechten. Die Eintragung hat somit eine doppelte Grundlage: die Eintragung nach dem Zivilgesetzbuch (als Schutz vor späteren Konkursen, Übertragungen und Pfändungen) und die Eintragung nach dem Gesetz über kommunale Vorrechte/Umweltgesetz (als Schutz vor einem später eingerichteten Vorkaufsrecht).

Wenn die Ausfertigung der Übertragungsurkunde (siehe Artikel 4) mehr als sechs Monate nach dem Kauf geplant ist, ist es ratsam, sich über den besten Zeitpunkt für die Eintragung beraten zu lassen. Denn die Eintragung hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Übrigens: Auch wenn der Notar nicht sofort mit der Eintragung des Kaufvertrags beauftragt wird, hat der Käufer das Recht, diese auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Dies gilt auch für die Eintragung zu einem früheren Zeitpunkt als im Kaufvertrag angegeben.

Für den Fall, dass der Kaufvertrag nicht zustande kommt, etwa weil sich der Käufer auf den Finanzierungsvorbehalt beruft, ist der Notar bereits bevollmächtigt, die Eintragung des Kaufvertrags zu stornieren.

 

Artikel 14 Identität der Parteien

Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass sich die andere Partei auf Verlangen einer der beiden Parteien gegenüber der verlangenden Partei durch Vorlage eines gültigen Ausweises ausweisen muss.

Artikel 14

Sowohl Käufer als auch Verkäufer haben ein Interesse daran, dass der Kaufvertrag zu einem erfolgreichen Abschluss kommt. Daher kann es auch wichtig sein, zu wissen, mit welcher Partei man es zu tun hat. Daher können sowohl Käufer als auch Verkäufer verlangen, dass sich der jeweils andere ausweist. Bevor der Notar die Übertragungsurkunde ausstellt, wird er Sie außerdem um einen Identitätsnachweis bitten. Ein gültiger "Identitätsnachweis" ist ein gültiger Reisepass, ein gültiger niederländischer Personalausweis, ein gültiger niederländischer Führerschein und ein gültiges niederländisches Ausländerdokument (Aufenthaltsgenehmigung).

 

Artikel 15 Verbindliche Bedingungen

15.1. Dieser Kaufvertrag kann vom Käufer aufgelöst werden, wenn spätestens:

a. auf ................... Erwerber für die Finanzierung der Immobilie in Höhe von ................, sagen wir .............. kein verbindliches Angebot für ein Hypothekendarlehen von einer anerkannten kreditgebenden Bank zu einer jährlichen Bruttobelastung, die nicht höher ist als .............., sagen wir ..........., oder einem Zinssatz, der nicht höher ist als ....... für die folgende Form der Hypothek:...............................................

Bankinstitut in diesem Artikel bedeutet eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Abschnitt 1:1 des Finanzaufsichtsgesetzes; oder

b. auf .....................koper keine dem beantragten Hypothekarkredit entsprechende nationale Hypothekengarantie erhalten hat; oder

c. auf.................. der Bericht einer Gebäudeinspektion, die von ......... (Name des Inspektors) / zu spezifizieren * durchgeführt wurde, zeigt, dass die Kosten für die sofort notwendige Reparatur von Mängeln und überfälligen Wartungsarbeiten einen Betrag von €.................. übersteigen, sagen wir ............, oder wenn zusätzliche fachliche Untersuchungen empfohlen werden. Wenn der Inspektor im Bericht eine Spanne für die Reparaturkosten von Bauteilen angibt, wird der höchste Betrag zugrunde gelegt.

15.2. Dieser Kaufvertrag kann von beiden Parteien aufgelöst werden, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, das Eigentum an der Immobilie zum vereinbarten Zeitpunkt gemäß dem Gesetz über die Gemeinden (Vorzugsrechte) oder Kapitel 9 des Umweltgesetzes zu übertragen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung gemäß dem genannten Gesetz nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

15.3. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Finanzierung und/oder die nationale(n) Hypothekengarantie(n) und/oder die Verpflichtung(en) und/oder andere oben genannte Punkte zu erhalten.

Die Partei, die sich auf die Auflösung beruft, muss sicherstellen, dass die Mitteilung, dass sie sich auf die Auflösung beruft, spätestens am ........ Werktag nach dem in der entsprechenden auflösenden Bedingung genannten Datum bei der anderen Partei oder ihrem Makler eingeht.

Eine solche Mitteilung muss schriftlich erfolgen und durch gängige Kommunikationsmittel gut dokumentiert sein. Wenn der Käufer sich auf die Auflösung wegen (rechtzeitig) fehlender Finanzierung im Sinne von Artikel 15.1 unter a. berufen will, bedeutet "gut dokumentiert", sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass dem Verkäufer oder seinem Makler eine Ablehnung eines anerkannten kreditgebenden Bankinstituts vorgelegt werden muss. Darüber hinaus/abweichend davon* vereinbaren die Parteien, dass der Käufer folgende(s) Dokument(e) vorlegen muss, um das Erfordernis "gut dokumentiert" zu erfüllen: ............ Wenn der Käufer sich auf die Auflösung aufgrund der in Artikel 15.1 unter c genannten Gebäudebesichtigung berufen will, bedeutet "gut dokumentiert", dass dem Verkäufer oder seinem Makler eine Kopie des Besichtigungsberichts vorgelegt werden muss, der eine Übersicht über die Kosten für die sofortige Beseitigung von Mängeln und überfälligen Wartungsarbeiten enthält. Beide Parteien werden dann von diesem Kaufvertrag entbunden. Bereits geleistete Kautionen des Käufers werden dann zurückerstattet. Diejenigen, die über diese Kautionen verfügen, werden hiermit verpflichtet und soweit erforderlich unwiderruflich bevollmächtigt, dies zu tun.

 

Artikel 15

Artikel 15.1 kann ein oder mehrere Daten für auflösende Bedingungen enthalten. Eine auflösende Bedingung ermöglicht es einer oder mehreren Parteien, den Kaufvertrag in bestimmten Fällen aufzulösen. Zum Beispiel, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, eine Finanzierung zu erhalten (a), wenn er keine nationale Hypothekengarantie erhält (b) oder wenn ein Baugutachten ein negatives Ergebnis hat (c). Es ist ratsam, die Fristen realistisch zu setzen, je nachdem, wie lange es dauert, die Finanzierung abzuschließen, die nationale Hypothekengarantie zu erhalten oder ein Baugutachten durchführen zu lassen. Zusätzlich zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten auflösenden Bedingungen für die Finanzierung, die nationale Hypothekengarantie und die Bauinspektion können die Parteien weitere auflösende Bedingungen vereinbaren. Es ist wichtig, dass alle vereinbarten auflösenden Bedingungen ordnungsgemäß im Kaufvertrag festgehalten werden.

 

Aufgrund der Hypothekenrichtlinie darf ein Kreditgeber kein vorläufiges Angebot, d. h. ein Angebot mit Vorbehalt, abgeben. Gemäß der Richtlinie macht der Kreditgeber ein verbindliches Angebot, auch bekannt als verbindliche Offerte. Dies ist ein Angebot ohne Vorbehalte. Daher muss der Kreditgeber vor der Abgabe des verbindlichen Angebots über alle erforderlichen Informationen des Käufers verfügen, z. B. über Einkommensangaben, eine Arbeitgeberbescheinigung und ein Wertgutachten. Im Zusammenhang mit der Laufzeit der auflösenden Bedingung für die Finanzierung ist es daher wichtig, dass der Käufer alle erforderlichen Unterlagen so bald wie möglich vorlegt.

 

Unter der jährlichen Bruttobelastung ist der Gesamtbetrag zu verstehen, der jährlich an Hypothekenzinsen, Tilgung und (Risiko-)Prämien zusammen gezahlt wird, sowie etwaige zusätzliche Rückzahlungen im Zusammenhang mit der ausgestellten nationalen Hypothekengarantie.

 

Der Käufer kann auch auf eine oder mehrere auflösende Bedingungen verzichten, z. B. weil der Verkäufer mit einer auflösenden Bedingung nicht einverstanden ist. Dies ist jedoch mit Risiken verbunden. Einigen sich die Parteien beispielsweise nicht auf eine auflösende Bedingung für die Finanzierung und streichen Artikel 15.1 unter a, so hat dies zur Folge, dass, wenn der Käufer ein Gelddarlehen benötigt und es nicht erhält, dies kein Grund ist, den Kaufvertrag aufzulösen. Der Erfolg oder Misserfolg der Finanzierung der Immobilie geht dann vollständig zu Lasten und auf das Risiko des Käufers. Eine ähnliche Folge ist der Verzicht auf den Vorbehalt einer Bauabnahme. Wenn die Parteien von der auflösenden Bedingung einer Bauabnahme durch Streichen von Artikel 15.1 unter c keinen Gebrauch machen, hat dies zur Folge, dass der Käufer nicht die Möglichkeit hat, den Kaufvertrag aufzulösen, wenn die Kosten für sofort notwendige Mängelbeseitigungen und überfällige Wartungsarbeiten höher sind als die Kosten, mit denen der Käufer gerechnet hat. Andernfalls kann der Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags oder des Gesetzes weiterhin für versteckte Mängel haften.

 

Der dritte Absatz enthält eine Verpflichtung der Parteien, alles zu tun, was vernünftigerweise möglich ist, um die Finanzierung und/oder die nationale Hypothekengarantie, die Verpflichtungen oder andere Punkte zu erhalten.

 

Die Auflösung des Kaufvertrags erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss der anderen Partei von der auflösenden Partei mitgeteilt werden. Die Parteien sollten vereinbaren, innerhalb wie vieler ArbeitTage nach Ablauf der auflösenden Bedingung die Auflösungserklärung bei der anderen Partei oder deren Makler eingegangen sein muss. Samstage, Sonntage und allgemein anerkannte Feiertage zählen bei der Berechnung nicht mit. Nach Ablauf der in 15.1 genannten Frist wird festgestellt, ob die auflösende Bedingung geltend gemacht werden kann. geltend gemacht werden kann geltend gemacht werden kann. Am Ende des unter 15.3 genannten Zeitraums wird festgestellt, ob die auflösende Bedingung tatsächlich eingetreten ist. ist eingetreten.

 

Der Rücktritt sollte "schriftlich und ordnungsgemäß durch übliche Kommunikationsmittel dokumentiert" erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass ein Telefonanruf nicht ausreicht. Was "ordnungsgemäß dokumentiert" bedeutet, hängt vom Inhalt der auflösenden Bedingung ab. In der Regel heißt es im Kaufvertrag, dass der Käufer eine Ablehnung vorlegen muss, um den Finanzierungsvorbehalt geltend zu machen. In vielen Fällen wird dies ausreichend sein. Die Kreditgeber sind heute durch das Finanzaufsichtsgesetz so reguliert, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Ablehnung eines Kreditgebers auf einer gründlichen Prüfung der finanziellen Situation des Käufers beruht, auch wenn die Ablehnung summarisch formuliert ist. Aufgrund von Verhaltenskodizes und Rechtsvorschriften unterscheiden sich die Bedingungen für die Kreditvergabe bei den Kreditgebern kaum oder gar nicht. Die Einreichung eines Antrags bei einem zweiten Kreditgeber wird daher wahrscheinlich ebenfalls zu einer Ablehnung führen. Darüber hinaus gilt seit dem 1. Januar 2013 das Provisionsverbot. Für den Käufer bedeutet dies, dass er Beratungsgebühren an den Hypothekenberater oder den Kreditgeber zahlen muss. Wenn nach einer Ablehnung klar ist, dass die Finanzierung nicht zustande kommt, ist es für den Käufer unzumutbar, für eine zweite Ablehnung erneut Beratungsgebühren zahlen zu müssen. Außerdem kann der Zeitfaktor Probleme verursachen, wenn das Verfahren nach der ersten Ablehnung erneut durchlaufen werden muss. Der Zeitraum der auflösenden Bedingungen kann dafür zu kurz sein. Daher wird in vielen Fällen die Einreichung einer Ablehnung ausreichen, um die Auflösung zu rechtfertigen. Es steht den Parteien frei zu vereinbaren, dass mehrere Ablehnungen vorzulegen sind oder dass neben einer Ablehnung auch (ein) andere(s) relevante(s) Dokument(e), das/die der Käufer hat oder in zumutbarer Weise beschaffen können sollte(n), vorgelegt werden soll. Wenn die Parteien davon Gebrauch machen wollen, können die erforderlichen Unterlagen auf der gepunkteten Linie in Artikel 15.3 ausgefüllt werden. Dazu könnten beispielsweise eine Kopie des Hypothekenantrags, Kopien von Gehaltsabrechnungen usw. gehören. Wenn der Käufer sich auf die Auflösung aufgrund der in Artikel 15.1 Buchstabe c) genannten Gebäudeinspektion berufen will, bedeutet "gut dokumentiert", dass dem Verkäufer oder seinem Makler eine Kopie des Inspektionsberichts mit einer Übersicht über die Kosten für die sofortige Beseitigung von Mängeln und überfälligen Wartungsarbeiten vorgelegt werden muss.

 

Durch gängige Kommunikationsmittel bedeutet zum Beispiel, dass eine Mitteilung per Einschreiben

gemacht wird. Dies hat den Vorteil, dass nachgewiesen werden kann, dass die Kommunikation tatsächlich stattgefunden hat. Wenn jedoch die Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer (mit oder ohne Einschaltung eines Immobilienmaklers) per E-Mail erfolgte, kann auch dies ein "gemeinsames Kommunikationsmittel" zwischen den beteiligten Parteien sein.

 

Artikel 16 Bedenkzeit

Der Käufer, der eine natürliche Person ist und nicht in Ausübung eines Berufs oder Unternehmens handelt, hat eine Bedenkzeit, um diesen Kaufvertrag aufzulösen. Die Bedenkzeit beträgt drei Tage und beginnt um 0.00 Uhr des Tages, der auf den Tag folgt, an dem der von den Parteien unterzeichnete Kaufvertrag (in Kopie) dem Käufer ausgehändigt wird.

Endet die Bedenkzeit an einem Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag, so verlängert sie sich bis einschließlich des nächsten Tages, der kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag ist.

Die Bedenkzeit wird erforderlichenfalls so weit verlängert, dass sie mindestens zwei Tage umfasst, die nicht auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen.

Wenn der Käufer den Kaufvertrag innerhalb der Bedenkzeit auflösen möchte, muss er dafür sorgen, dass die Auflösungserklärung vor Ablauf der Bedenkzeit beim Verkäufer oder seinem Makler eingeht.

 

Artikel 16

Wenn ein Verbraucher eine Immobilie kauft, hat der Käufer drei Tage Bedenkzeit, um zu entscheiden, ob er den Kauf fortsetzen möchte. In fast allen Fällen ergibt sich diese Bedenkzeit aus dem Gesetz. Die gesetzliche Bedenkzeit darf nicht verkürzt werden. Allerdings können die Parteien vereinbaren, dem Käufer eine längere Bedenkzeit einzuräumen.

Das Gesetz sieht keine Bedenkzeit für den Verkäufer vor. Die Parteien können vereinbaren, dass auch der Verkäufer eine Bedenkzeit erhält.

Die Bedenkzeit beginnt an dem Tag, der auf das Datum folgt, an dem der Käufer (eine Kopie) des von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrags erhalten hat. In der Regel händigt der Makler (des Verkäufers) dem Käufer eine Kopie des Kaufvertrags aus, unmittelbar nachdem beide Parteien unterzeichnet haben. Der (Makler des) Verkäufers wird dann vom Käufer eine Quittung verlangen. Die Quittung muss mit einem Datum versehen sein, damit klar ist, wann der Käufer die Kopie des Kaufvertrags erhalten hat. Für den Beginn der Bedenkzeit ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Käufer den Kaufvertrag (in Kopie) persönlich übergibt. Obwohl eine persönliche Übergabe vorzuziehen ist, kann der Kaufvertrag auch zugesandt werden, z. B. per Einschreiben. Wird der Kaufvertrag nicht ausgehändigt, sondern zugesandt, empfiehlt es sich, ihn sowohl an die tatsächliche Wohnanschrift als auch an die Adresse des gewählten Wohnsitzes zu senden (siehe Artikel 12).

Verzichtet der Käufer innerhalb der Bedenkzeit auf den Kauf, muss er dafür sorgen, dass die Rücktrittserklärung dem Verkäufer oder seinem Makler vor Ablauf der Bedenkzeit zugeht. Für die Form, in der der Käufer den Verkäufer über den Rücktritt vom Kauf informieren muss, gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Es ist jedoch immer ratsam, den Verkauf nachweislich aufzulösen, z. B. per Einschreiben. Damit die Bedenkzeit optimal genutzt werden kann, ist die Wahl des Wohnsitzes (siehe Artikel 12) sehr wichtig. Wenn der Käufer den Kaufvertrag in letzter Minute auflösen will, der Verkäufer oder sein Makler aber nicht erreichbar sind, kann der Käufer den Notar über die Auflösung informieren. Infolge der Wahl des Wohnsitzes wird davon ausgegangen, dass die Mitteilung über die Auflösung des Kaufvertrags dem Verkäufer zugegangen ist. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit der Beweislage von Bedeutung.

 

Artikel 17 Schriftliche Verpflichtung

17.1. Es entstehen keine Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag, bevor beide Parteien diesen Kaufvertrag unterzeichnet haben.
17.2 . Die Partei, die diesen Kaufvertrag zuerst unterzeichnet, tut dies unter dem Vorbehalt, dass sie den von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrag spätestens am ..... Werktag nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags (eine Kopie) erhalten hat. Wenn die Partei, die zuerst unterzeichnet hat, den von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrag nicht rechtzeitig (in Kopie) erhalten hat, ist diese Partei berechtigt, sich auf den Vorbehalt zu berufen, wodurch diese Partei nicht (mehr) gebunden ist. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht spätestens am zweiten Werktag nach Erhalt (einer Kopie) des von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrags ausgeübt wird.

 

Artikel 17

In vielen Fällen ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass beide Parteien den Kaufvertrag unterschreiben müssen. Häufig tun die Parteien dies unmittelbar nacheinander. Es kann jedoch vorkommen, dass zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrags durch eine Partei und der Unterzeichnung durch die andere Partei einige Zeit vergeht. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Partei der anderen den Vertrag zusendet. Artikel 17 Absatz 2 verhindert, dass die Parteien einander unnötig lange in Ungewissheit lassen. Wenn der Erstunterzeichner den von der anderen Partei unterzeichneten Kaufvertrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückerhält, kann der Erstunterzeichner für eine bestimmte Zeit auf den Kaufvertrag verzichten. Der Erstunterzeichner muss dies natürlich nicht tun, hat aber die Wahl. Die Form, in der der Erstunterzeichner vom Vertrag zurücktreten muss, ist nicht vorgeschrieben. Natürlich ist es ratsam, dies in einer Weise zu tun, die sich im Nachhinein beweisen lässt.

 

Artikel 18 Niederländisches Recht

Dieser Kaufvertrag unterliegt dem niederländischen Recht.

 

Artikel 18

Diese Bestimmung wurde aufgenommen, um Unklarheiten in Bezug auf die am Kaufvertrag beteiligten Parteien mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Indem das niederländische Recht für anwendbar erklärt wird, ist das niederländische Gericht für die Beilegung von Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag zuständig.

 

Artikel 19 Anhänge

Die folgenden Anhänge gehören zu diesem Kaufvertrag:

- Erläuterung des Kaufvertrags für Verbraucher;

- Liste der Themen;

- Fragebogen zum Hausverkauf;

- die Empfangsbestätigung;

........................

........................

 

Artikel 19

Der Verkäufer kann hier angeben, welche Anlagen zum Kaufvertrag gehören.

 

Artikel 20 Weitere Vereinbarungen

....................................

 

Artikel 20

Artikel 20 kann zusätzliche Bestimmungen über Angelegenheiten enthalten, die die Parteien ebenfalls vereinbart haben, die aber nicht im vorgedruckten Text des Kaufvertrags enthalten sind. Es ist sehr wichtig, dass diese zusätzlichen Bestimmungen sorgfältig formuliert und beschrieben werden. Ein Immobilienmakler kann dabei helfen.

 

*) Der Text in den Kästchen ist der Text des Kaufvertrags. Sie brauchen nicht ausgefüllt zu werden.

 

 

Gesehen:

 

 

Lieferant(en)                                                        

 

 

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Käufer(innen)

 

 

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Von der Maklerfirma zur Verfügung gestellt:

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